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Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 6a Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 7, § 12 Abs. 5§ 11f Abs. 3, § 20a Abs. 4§ 11h Abs. 4, § 21 Abs. 3§ 12 Abs. 5, § 21 Abs. 8§ 12a Abs. 1 Z 6, § 25 Abs. 9§ 21e Abs. 5, § 25a Abs. 3§ 22a Abs. 4, § 30a Abs. 1§ 26 Abs. 1, § 30a Abs. 1 und 1a, § 31 Abs. 2, § 33b Abs. 1 und 2 und § 36 Abs. 1 und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 7,, Paragraph 11 f, Absatz 3,, Paragraph 11 h, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 2012 a, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 21 e, Absatz 5,, Paragraph 22 a, Absatz 4,, Paragraph 2126, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 8,, Paragraph 25, Absatz 9,, Paragraph 25 a, Absatz 3eins,, Paragraph 30 a, Absatz eins, und 1a, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 33 b, Absatz eins und 2 und Paragraph 36, Absatz eins und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 6a Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 7, § 12 Abs. 5§ 11f Abs. 3, § 20a Abs. 4§ 11h Abs. 4, § 21 Abs. 3§ 12 Abs. 5, § 21 Abs. 8§ 12a Abs. 1 Z 6, § 25 Abs. 9§ 21e Abs. 5, § 25a Abs. 3§ 22a Abs. 4, § 30a Abs. 1§ 26 Abs. 1, § 30a Abs. 1 und 1a, § 31 Abs. 2, § 33b Abs. 1 und 2 und § 36 Abs. 1 und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 7,, Paragraph 11 f, Absatz 3,, Paragraph 11 h, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 2012 a, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 21 e, Absatz 5,, Paragraph 22 a, Absatz 4,, Paragraph 2126, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 8,, Paragraph 25, Absatz 9,, Paragraph 25 a, Absatz 3eins,, Paragraph 30 a, Absatz eins, und 1a, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 33 b, Absatz eins und 2 und Paragraph 36, Absatz eins und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.