§ 10a ERV 2006 (weggefallen)

Elektronischer Rechtsverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEingaben und Beilagen können in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur) mit den auf der Website der Justiz „www.eingaben.justiz.gv.at“ zur Verfügung gestellten Online-Formularen erfolgen. Diese Art der Übermittlung gilt als Direktverkehr im Sinne des § 3 Abs. 2. Ein Anschriftcode nach § 7 ist nicht zu verwenden. § 1 Abs. 1b und § 8a bleiben davon unberührt.Eingaben und Beilagen können in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur) mit den auf der Website der Justiz „www.eingaben.justiz.gv.at“ zur Verfügung gestellten Online-Formularen erfolgen. Diese Art der Übermittlung gilt als Direktverkehr im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ein Anschriftcode nach Paragraph 7, ist nicht zu verwenden. Paragraph eins, Absatz eins b und Paragraph 8 a, bleiben davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2Sofern die im § 5 Abs. 1 dritter Satz genannten Schriftsätze durch Online-Formulare unterstützt werden, sind diese zu verwenden. Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (§ 89c Abs. 5 GOG) haben die im § 5 Abs. 1 dritter Satz genannten Schriftsätze jedenfalls strukturiert elektronisch zu übermitteln..Sofern die im Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz genannten Schriftsätze durch Online-Formulare unterstützt werden, sind diese zu verwenden. Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG) haben die im Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz genannten Schriftsätze jedenfalls strukturiert elektronisch zu übermitteln..
§ 10a ERV 2006 seit 23.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 01.01.2013 bis 23.12.2021
  1. (1)Absatz einsEingaben und Beilagen können in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur) mit den auf der Website der Justiz „www.eingaben.justiz.gv.at“ zur Verfügung gestellten Online-Formularen erfolgen. Diese Art der Übermittlung gilt als Direktverkehr im Sinne des § 3 Abs. 2. Ein Anschriftcode nach § 7 ist nicht zu verwenden. § 1 Abs. 1b und § 8a bleiben davon unberührt.Eingaben und Beilagen können in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur) mit den auf der Website der Justiz „www.eingaben.justiz.gv.at“ zur Verfügung gestellten Online-Formularen erfolgen. Diese Art der Übermittlung gilt als Direktverkehr im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ein Anschriftcode nach Paragraph 7, ist nicht zu verwenden. Paragraph eins, Absatz eins b und Paragraph 8 a, bleiben davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2Sofern die im § 5 Abs. 1 dritter Satz genannten Schriftsätze durch Online-Formulare unterstützt werden, sind diese zu verwenden. Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (§ 89c Abs. 5 GOG) haben die im § 5 Abs. 1 dritter Satz genannten Schriftsätze jedenfalls strukturiert elektronisch zu übermitteln..Sofern die im Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz genannten Schriftsätze durch Online-Formulare unterstützt werden, sind diese zu verwenden. Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG) haben die im Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz genannten Schriftsätze jedenfalls strukturiert elektronisch zu übermitteln..
§ 10a ERV 2006 seit 23.12.2021 weggefallen.

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