§ 237 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Arbeitsplätze einer Fachexpertin oder eines Fachexperten nach Anlage 1 Z 1.6.17 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten ab 1. Jänner 2019 bis zu einer Nachbesetzung als Arbeitsplätze nach Anlage 1 Z 1.6.17 lit. a. Sind in einem Generalsekretariat oder einer Sektion mindestens zwei solcher Arbeitsplätze eingerichtet, kann kein zusätzlicher Arbeitsplatz nach Anlage 1 Z 1.6.17 lit. a eingerichtet werden. Die Zahl „480“Einrichtung von Arbeitsplätzen nach Anlage 1 Z 1.5.21 oder Z 1.6.17 lit. b in § 15c Abs. 1 wird für Pensionsantritteeinem Generalsekretariat oder einer Sektion ist nur zulässig, wenn eine Anzahl von insgesamt vier Fachexpertinnen oder Fachexperten nach Z 1.5.21 und Z 1.6.17 im Generalsekretariat oder in der betreffenden Sektion sowie die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:Z 1.6.17 letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl noch nicht erreicht sind.

1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013

456

1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014

462

1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015

468

1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016

474

Stand vor dem 01.09.2017

In Kraft vom 01.01.2013 bis 01.09.2017

Arbeitsplätze einer Fachexpertin oder eines Fachexperten nach Anlage 1 Z 1.6.17 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten ab 1. Jänner 2019 bis zu einer Nachbesetzung als Arbeitsplätze nach Anlage 1 Z 1.6.17 lit. a. Sind in einem Generalsekretariat oder einer Sektion mindestens zwei solcher Arbeitsplätze eingerichtet, kann kein zusätzlicher Arbeitsplatz nach Anlage 1 Z 1.6.17 lit. a eingerichtet werden. Die Zahl „480“Einrichtung von Arbeitsplätzen nach Anlage 1 Z 1.5.21 oder Z 1.6.17 lit. b in § 15c Abs. 1 wird für Pensionsantritteeinem Generalsekretariat oder einer Sektion ist nur zulässig, wenn eine Anzahl von insgesamt vier Fachexpertinnen oder Fachexperten nach Z 1.5.21 und Z 1.6.17 im Generalsekretariat oder in der betreffenden Sektion sowie die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:Z 1.6.17 letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl noch nicht erreicht sind.

1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013

456

1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014

462

1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015

468

1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016

474

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