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Die Zahl „480“Arbeitsplätze einer Fachexpertin oder eines Fachexperten nach Anlage 1 Z 1.6.17 in § 15c Abs. 1 wird für Pensionsantritteder bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten ab 1. Jänner 2019 bis zu einer Nachbesetzung als Arbeitsplätze nach Anlage 1 Z 1.6.17 lit. a. Sind in einem Generalsekretariat oder einer Sektion mindestens zwei solcher Arbeitsplätze eingerichtet, kann kein zusätzlicher Arbeitsplatz nach Anlage 1 Z 1.6.17 lit. a eingerichtet werden. Die Einrichtung von Arbeitsplätzen nach Anlage 1 Z 1.5.21 oder Z 1.6.17 lit. b in einem Generalsekretariat oder einer Sektion ist nur zulässig, wenn eine Anzahl von insgesamt vier Fachexpertinnen oder Fachexperten nach Z 1.5.21 und Z 1.6.17 im Generalsekretariat oder in der betreffenden Sektion sowie die in denZ 1.6.17 letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl noch nicht erreicht sind. Arbeitsplätze einer Fachexpertin oder eines Fachexperten nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgenbis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten ab 1. Jänner 2019 bis zu einer Nachbesetzung als Arbeitsplätze nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, durchLitera a, Sind in einem Generalsekretariat oder einer Sektion mindestens zwei solcher Arbeitsplätze eingerichtet, kann kein zusätzlicher Arbeitsplatz nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera a, eingerichtet werden. Die Einrichtung von Arbeitsplätzen nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, oder Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera b, in einem Generalsekretariat oder einer Sektion ist nur zulässig, wenn eine Anzahl von insgesamt vier Fachexpertinnen oder Fachexperten nach Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21 und Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, im Generalsekretariat oder in der betreffenden Sektion sowie die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt: Die Zahl „480“ in Paragraph 15 cZiffer eins Punkt 6 Punkt 17, Absatz eins, wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl noch nicht erreicht sind.
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Die Zahl „480“Arbeitsplätze einer Fachexpertin oder eines Fachexperten nach Anlage 1 Z 1.6.17 in § 15c Abs. 1 wird für Pensionsantritteder bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten ab 1. Jänner 2019 bis zu einer Nachbesetzung als Arbeitsplätze nach Anlage 1 Z 1.6.17 lit. a. Sind in einem Generalsekretariat oder einer Sektion mindestens zwei solcher Arbeitsplätze eingerichtet, kann kein zusätzlicher Arbeitsplatz nach Anlage 1 Z 1.6.17 lit. a eingerichtet werden. Die Einrichtung von Arbeitsplätzen nach Anlage 1 Z 1.5.21 oder Z 1.6.17 lit. b in einem Generalsekretariat oder einer Sektion ist nur zulässig, wenn eine Anzahl von insgesamt vier Fachexpertinnen oder Fachexperten nach Z 1.5.21 und Z 1.6.17 im Generalsekretariat oder in der betreffenden Sektion sowie die in denZ 1.6.17 letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl noch nicht erreicht sind. Arbeitsplätze einer Fachexpertin oder eines Fachexperten nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgenbis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten ab 1. Jänner 2019 bis zu einer Nachbesetzung als Arbeitsplätze nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, durchLitera a, Sind in einem Generalsekretariat oder einer Sektion mindestens zwei solcher Arbeitsplätze eingerichtet, kann kein zusätzlicher Arbeitsplatz nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera a, eingerichtet werden. Die Einrichtung von Arbeitsplätzen nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, oder Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera b, in einem Generalsekretariat oder einer Sektion ist nur zulässig, wenn eine Anzahl von insgesamt vier Fachexpertinnen oder Fachexperten nach Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21 und Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, im Generalsekretariat oder in der betreffenden Sektion sowie die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt: Die Zahl „480“ in Paragraph 15 cZiffer eins Punkt 6 Punkt 17, Absatz eins, wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl noch nicht erreicht sind.
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