§ 2 ZGVG

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2022 bis 31.12.9999

(1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 10 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nimmthat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 10 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes undim Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 zu überwachen.

(1a) Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2021/23. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) 2021/23 abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der organisatorischen Voraussetzungen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/23 wahrzunehmen und wird als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.

(1b) Das Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Art. 3 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2021/23.

(2) Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 eng zusammen. § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 für den Bereich der Aufsicht über zentraleBeaufsichtigung, Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien gelten; davon ausgenommen sind die Art. 24 bis 35, 40 bis 44, 48 bis 59 und 70 bis 75 der Verordnung (EU) 2021/23 sowie der 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes. Die Abwicklungsbehörde kann für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2021/23 in ihrem Zuständigkeitsbereich in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.

(2a) Die Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den gemäß Abs. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 BWG vorgesehenen jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die gemeinsame Datenbank zu ermöglichen. Weiters hat die Oesterreichische Nationalbank der Abwicklungsbehörde auf Aufforderung alle Analyseergebnisse und Informationen aus ihrer laufenden Einzelanalyse der zentralen Gegenparteien gemäß Abs. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 4a BWG zur Verfügung zu stellen.

(2b) Falls die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente gemäß den Art. 45 bis 47 der Verordnung (EU) 2021/23 notwendig wird, hat die Anwendung der staatlichen Stabilisierungsinstrumente unter den in den Art. 45 bis 47 der Verordnung (EU) 2021/23 angeführten Voraussetzungen und unter der Leitung des Bundesministeriums für Finanzen in enger Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde zu erfolgen.

(2c) Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA und der Abwicklungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Umstände feststellt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr des Ausfalls einer zentralen Gegenpartei gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 besteht.

(2d) Die Abwicklungsbehörde kann abweichend von Abs. 2 zur Auswahl der gemäß Art. 71 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/23 beabsichtigten Maßnahme eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen.

(3) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 (NBG), BGBl. Nr. 50/1984, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(34) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beschlossene Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

Stand vor dem 11.08.2022

In Kraft vom 19.06.2015 bis 11.08.2022

(1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 10 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nimmthat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 10 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes undim Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 zu überwachen.

(1a) Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2021/23. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) 2021/23 abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der organisatorischen Voraussetzungen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/23 wahrzunehmen und wird als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.

(1b) Das Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Art. 3 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2021/23.

(2) Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 eng zusammen. § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 für den Bereich der Aufsicht über zentraleBeaufsichtigung, Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien gelten; davon ausgenommen sind die Art. 24 bis 35, 40 bis 44, 48 bis 59 und 70 bis 75 der Verordnung (EU) 2021/23 sowie der 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes. Die Abwicklungsbehörde kann für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2021/23 in ihrem Zuständigkeitsbereich in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.

(2a) Die Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den gemäß Abs. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 BWG vorgesehenen jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die gemeinsame Datenbank zu ermöglichen. Weiters hat die Oesterreichische Nationalbank der Abwicklungsbehörde auf Aufforderung alle Analyseergebnisse und Informationen aus ihrer laufenden Einzelanalyse der zentralen Gegenparteien gemäß Abs. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 4a BWG zur Verfügung zu stellen.

(2b) Falls die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente gemäß den Art. 45 bis 47 der Verordnung (EU) 2021/23 notwendig wird, hat die Anwendung der staatlichen Stabilisierungsinstrumente unter den in den Art. 45 bis 47 der Verordnung (EU) 2021/23 angeführten Voraussetzungen und unter der Leitung des Bundesministeriums für Finanzen in enger Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde zu erfolgen.

(2c) Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA und der Abwicklungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Umstände feststellt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr des Ausfalls einer zentralen Gegenpartei gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 besteht.

(2d) Die Abwicklungsbehörde kann abweichend von Abs. 2 zur Auswahl der gemäß Art. 71 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/23 beabsichtigten Maßnahme eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen.

(3) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 (NBG), BGBl. Nr. 50/1984, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(34) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beschlossene Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

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