§ 35 TDBG 2012 Anzeige der Daten im Transparenzportal

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
§ 35.Paragraph 35,

Daten, die aus einem Lohnzettel oder einem Steuerbescheid stammen, sind jeweils in ihrer letztverfügbaren Version anzuzeigen. Alle anderen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis ef werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt. Daten, die aus einem Lohnzettel oder einem Steuerbescheid stammen, sind jeweils in ihrer letztverfügbaren Version anzuzeigen. Alle anderen Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 01.07.2022 bis 30.12.2023
§ 35.Paragraph 35,

Daten, die aus einem Lohnzettel oder einem Steuerbescheid stammen, sind jeweils in ihrer letztverfügbaren Version anzuzeigen. Alle anderen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis ef werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt. Daten, die aus einem Lohnzettel oder einem Steuerbescheid stammen, sind jeweils in ihrer letztverfügbaren Version anzuzeigen. Alle anderen Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt.

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