§ 32 TDBG 2012

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (§ 13) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß § 4 E-GovG oder nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):Zur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (Paragraph 13,) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß Paragraph 4, E-GovG oder nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß Paragraph eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):
    1. 1.Ziffer einsLeistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind in den wesentlichen Bearbeitungsständen;Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind in den wesentlichen Bearbeitungsständen;
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 30, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
    1. 3.Ziffer 3das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Leistungsempfängers;das Bruttoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Leistungsempfängers;
    2. 4.Ziffer 4das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Leistungsempfängers unddas Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Leistungsempfängers und
    3. 5.Ziffer 5die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte.die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte.
  2. (2)Absatz 2Personen, die keine Leistungsempfänger sind, ist nach elektronischer Identifizierung gemäß Abs. 1 im Transparenzportal anzuzeigen, dass sie keine Leistungen erhalten haben. Falls vorhanden sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 dieser Person anzuzeigen.Personen, die keine Leistungsempfänger sind, ist nach elektronischer Identifizierung gemäß Absatz eins, im Transparenzportal anzuzeigen, dass sie keine Leistungen erhalten haben. Falls vorhanden sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 dieser Person anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (§ 13) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Abs. 1 gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (Paragraph 13,) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Absatz eins, gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).
  4. (4)Absatz 4Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß § 8 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, oder eines Notars gemäß § 69 der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß Paragraph 8, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, oder eines Notars gemäß Paragraph 69, der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.
  5. (5)Absatz 5Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen des Bundes über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Abs. 1 Z 4) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen des Bundes über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder und Gemeinden über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Voraussetzung für die Leseberechtigung ist, dass die jeweilige leistende Stelle auf diese Leistung Mitteilungen nach § 25 in die Transparenzdatenbank übermitteln wird. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Abs. 1 Z 4) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder und Gemeinden über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Voraussetzung für die Leseberechtigung ist, dass die jeweilige leistende Stelle auf diese Leistung Mitteilungen nach Paragraph 25, in die Transparenzdatenbank übermitteln wird. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.
  7. (7)Absatz 7Zum Zweck der Kontrolle der Richtigkeit der mitgeteilten Daten erhält jede leistende Stelle die Leseberechtigung zur Abfrage der von ihr selbst mitgeteilten Daten.
  8. (8)Absatz 8Jede Abfrage von Daten über das Transparenzportal ist dauerhaft aufzuzeichnen. Der betroffenen Person ist unverzüglich die abfragende Person, die abfragende Stelle und die Zeit der Abfrage sowie der Inhalt der Abfrage über das Transparenzportal anzuzeigen.
  9. (9)Absatz 9Die aufgrund dieses Bundesgesetzes und die aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank gespeicherten Daten über Leistungsangebote sind allgemein zugänglich und ohne weitere Voraussetzung über das Transparenzportal anzuzeigen.Die aufgrund dieses Bundesgesetzes und die aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank gespeicherten Daten über Leistungsangebote sind allgemein zugänglich und ohne weitere Voraussetzung über das Transparenzportal anzuzeigen.
  10. (10)Absatz 10Die Abfrage von Daten über das Transparenzportal erfolgt unentgeltlich.

Stand vor dem 27.08.2024

In Kraft vom 31.12.2023 bis 27.08.2024
  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (§ 13) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß § 4 E-GovG oder nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):Zur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (Paragraph 13,) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß Paragraph 4, E-GovG oder nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß Paragraph eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):
    1. 1.Ziffer einsLeistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind in den wesentlichen Bearbeitungsständen;Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind in den wesentlichen Bearbeitungsständen;
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 30, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
    1. 3.Ziffer 3das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Leistungsempfängers;das Bruttoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Leistungsempfängers;
    2. 4.Ziffer 4das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Leistungsempfängers unddas Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Leistungsempfängers und
    3. 5.Ziffer 5die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte.die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte.
  2. (2)Absatz 2Personen, die keine Leistungsempfänger sind, ist nach elektronischer Identifizierung gemäß Abs. 1 im Transparenzportal anzuzeigen, dass sie keine Leistungen erhalten haben. Falls vorhanden sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 dieser Person anzuzeigen.Personen, die keine Leistungsempfänger sind, ist nach elektronischer Identifizierung gemäß Absatz eins, im Transparenzportal anzuzeigen, dass sie keine Leistungen erhalten haben. Falls vorhanden sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 dieser Person anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (§ 13) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Abs. 1 gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (Paragraph 13,) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Absatz eins, gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).
  4. (4)Absatz 4Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß § 8 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, oder eines Notars gemäß § 69 der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß Paragraph 8, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, oder eines Notars gemäß Paragraph 69, der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.
  5. (5)Absatz 5Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen des Bundes über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Abs. 1 Z 4) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen des Bundes über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder und Gemeinden über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Voraussetzung für die Leseberechtigung ist, dass die jeweilige leistende Stelle auf diese Leistung Mitteilungen nach § 25 in die Transparenzdatenbank übermitteln wird. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Abs. 1 Z 4) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder und Gemeinden über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Voraussetzung für die Leseberechtigung ist, dass die jeweilige leistende Stelle auf diese Leistung Mitteilungen nach Paragraph 25, in die Transparenzdatenbank übermitteln wird. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.
  7. (7)Absatz 7Zum Zweck der Kontrolle der Richtigkeit der mitgeteilten Daten erhält jede leistende Stelle die Leseberechtigung zur Abfrage der von ihr selbst mitgeteilten Daten.
  8. (8)Absatz 8Jede Abfrage von Daten über das Transparenzportal ist dauerhaft aufzuzeichnen. Der betroffenen Person ist unverzüglich die abfragende Person, die abfragende Stelle und die Zeit der Abfrage sowie der Inhalt der Abfrage über das Transparenzportal anzuzeigen.
  9. (9)Absatz 9Die aufgrund dieses Bundesgesetzes und die aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank gespeicherten Daten über Leistungsangebote sind allgemein zugänglich und ohne weitere Voraussetzung über das Transparenzportal anzuzeigen.Die aufgrund dieses Bundesgesetzes und die aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank gespeicherten Daten über Leistungsangebote sind allgemein zugänglich und ohne weitere Voraussetzung über das Transparenzportal anzuzeigen.
  10. (10)Absatz 10Die Abfrage von Daten über das Transparenzportal erfolgt unentgeltlich.

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