§ 31 TDBG 2012

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Eine nachträgliche Änderung oder die LöschungRichtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat nach Prüfung der Mitteilung die Änderung oder LöschungRichtigstellung der Daten in der Transparenzdatenbank zu veranlassen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 15.11.2012 bis 24.05.2018

Eine nachträgliche Änderung oder die LöschungRichtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat nach Prüfung der Mitteilung die Änderung oder LöschungRichtigstellung der Daten in der Transparenzdatenbank zu veranlassen.

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