§ 30 TDBG 2012

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
§ 30.Paragraph 30,

Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis ef ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (§ 19) anzugeben. Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (Paragraph 19,) anzugeben.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 15.11.2012 bis 30.12.2023
§ 30.Paragraph 30,

Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis ef ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (§ 19) anzugeben. Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (Paragraph 19,) anzugeben.

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