§ 27 TDBG 2012 (weggefallen)

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Übermittlung der Mitteilung (§ 23 Abs. 2) hat elektronisch zu erfolgen§ 27 TDBG 2012 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Für Leistungen, die durch Zugriff auf die Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu ermitteln sind (§ 23 Abs. 1), hat keine Mitteilung zu erfolgen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2022
(1) Die Übermittlung der Mitteilung (§ 23 Abs. 2) hat elektronisch zu erfolgen§ 27 TDBG 2012 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Für Leistungen, die durch Zugriff auf die Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu ermitteln sind (§ 23 Abs. 1), hat keine Mitteilung zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten