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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für Leistungen, die durch Zugriff auf die Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu ermitteln sind (§ 23 Abs. 1), hat keine Mitteilung zu erfolgen.
(2) Für Leistungen, die durch Zugriff auf die Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu ermitteln sind (§ 23 Abs. 1), hat keine Mitteilung zu erfolgen.