§ 27 TDBG 2012 (weggefallen)

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Übermittlung der Mitteilung (§ 23 Abs. 2) hat elektronisch zu erfolgen.Die Übermittlung der Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) hat elektronisch zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Für Leistungen, die durch Zugriff auf die Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu ermitteln sind (§ 23 Abs. 1), hat keine Mitteilung zu erfolgen.Für Leistungen, die durch Zugriff auf die Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu ermitteln sind (Paragraph 23, Absatz eins,), hat keine Mitteilung zu erfolgen.
§ 27 TDBG 2012 seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2022
  1. (1)Absatz einsDie Übermittlung der Mitteilung (§ 23 Abs. 2) hat elektronisch zu erfolgen.Die Übermittlung der Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) hat elektronisch zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Für Leistungen, die durch Zugriff auf die Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu ermitteln sind (§ 23 Abs. 1), hat keine Mitteilung zu erfolgen.Für Leistungen, die durch Zugriff auf die Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu ermitteln sind (Paragraph 23, Absatz eins,), hat keine Mitteilung zu erfolgen.
§ 27 TDBG 2012 seit 31.12.2021 weggefallen.

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