§ 25 TDBG 2012 Inhalt der Mitteilungen

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitteilung (§ 23 Abs. 2) der leistenden Stelle (§ 16) hat zu enthalten:Die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) der leistenden Stelle (Paragraph 16,) hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einswenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist
      1. a)Litera adas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank sowie
      2. b)Litera bdas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);
    2. 2.Ziffer 2wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete keine natürliche Person ist
      1. a)Litera adie Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers oder des Leistungsverpflichteten und
      2. b)Litera bdie Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
    3. 3.Ziffer 3die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot;
    4. 3a.Ziffer 3 adie Angabe des aktuellen Bearbeitungsstandes „beantragt“, „gewährt“, „abgelehnt/eingestellt“, „zurückgezogen“, „zurückgefordert“, „abgerechnet“, wobei nur die Angabe des Bearbeitungsstandes „gewährt“ verpflichtend ist;
    5. 3b.Ziffer 3 bden Förderungsgegenstand;
    6. 3c.Ziffer 3 chinsichtlich der Gewährung und der Rückforderung die jeweils aktuelle Höhe in Euro und das Datum;
    7. 4.Ziffer 4die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c in Euro;die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und c in Euro;
    8. 4a.Ziffer 4 adie Höhe der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b;die Höhe der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ;,
    9. 5.Ziffer 5den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ;,
    10. 6.Ziffer 6den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a oder c ausgezahlt wird;den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder c ausgezahlt wird;
    11. 7.Ziffer 7das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a oder c;das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder c;
    12. 7a.Ziffer 7 aden Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1. Z 1 lit. b bezieht;den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bezieht;
    13. 7b.Ziffer 7 bdas Datum der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b;das Datum der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ;,
    14. 8.Ziffer 8den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ;,
    15. 9.Ziffer 9die eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (§ 16); unddie eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (Paragraph 16,); und
    16. 10.Ziffer 10die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Art. 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt und.die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Artikel 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt und.
    17. 11.Ziffer 11Angaben zu Wirkungsindikatoren, soweit dies in der Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung vorgesehen ist.
  2. (1a)Absatz eins aDie Bundesregierung ist berechtigt, jene Wirkungsindikatoren, die gemäß Abs. 1 Z 11 von den leistenden Stellen zu übermitteln sind, mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung“).Die Bundesregierung ist berechtigt, jene Wirkungsindikatoren, die gemäß Absatz eins, Ziffer 11, von den leistenden Stellen zu übermitteln sind, mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung“).
  3. (1b)Absatz eins bWird eine Leistung nach § 4 Eltern für ein minderjähriges oder volljähriges Kind gewährt bzw. ausbezahlt, hat die Mitteilung der leistenden Stelle ergänzend zu den Daten nach Abs. 1 den Namen des Kindes, für das die Leistung gewährt bzw. ausbezahlt wird, zu übermitteln.Wird eine Leistung nach Paragraph 4, Eltern für ein minderjähriges oder volljähriges Kind gewährt bzw. ausbezahlt, hat die Mitteilung der leistenden Stelle ergänzend zu den Daten nach Absatz eins, den Namen des Kindes, für das die Leistung gewährt bzw. ausbezahlt wird, zu übermitteln.
  4. (1c)Absatz eins cUm unerwünschte Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben leistende Stellen vor Gewährung einer Förderung nach § 8 eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 vorzunehmen.Um unerwünschte Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben leistende Stellen vor Gewährung einer Förderung nach Paragraph 8, eine personenbezogene Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, vorzunehmen.
  5. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f sowie von Entschädigungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 6. Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Abs. 1 gelten nicht, wenn der Empfänger ein Leistungsverpflichteter (§ 14) ist, bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2. Z 11 gilt nur für direkte Förderungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 4.Absatz eins, gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, sowie von Entschädigungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Absatz eins, gelten nicht, wenn der Empfänger ein Leistungsverpflichteter (Paragraph 14,) ist, bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, Ziffer 11, gilt nur für direkte Förderungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,
  6. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Abs. 1 gelten nicht bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2.Absatz eins, gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Absatz eins, gelten nicht bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,
  7. (2a)Absatz 2 aDer Bundesminister für Finanzen hat Daten über das Brutto- und Nettoeinkommen gemäß § 5, sowie die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte von Steuerpflichtigen sowie alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 bzw. im Steuerbescheid gesondert anzuführen sind, zu Zwecken des § 2 innerhalb von 14 Tagen ab Verfügbarkeit dieser Daten im Datawarehouse Steuer in die Transparenzdatenbank zu übermitteln. Dies hat bei natürlichen Personen unter Angabe der in § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie bei nicht natürlichen Personen unter Angabe der in § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b genannten Daten zu erfolgen.Der Bundesminister für Finanzen hat Daten über das Brutto- und Nettoeinkommen gemäß Paragraph 5,, sowie die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte von Steuerpflichtigen sowie alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 bzw. im Steuerbescheid gesondert anzuführen sind, zu Zwecken des Paragraph 2, innerhalb von 14 Tagen ab Verfügbarkeit dieser Daten im Datawarehouse Steuer in die Transparenzdatenbank zu übermitteln. Dies hat bei natürlichen Personen unter Angabe der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b sowie bei nicht natürlichen Personen unter Angabe der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b genannten Daten zu erfolgen.
  8. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des § 31 sinngemäß.Absatz eins, gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des Paragraph 31, sinngemäß.
  9. (4)Absatz 4Zum Zweck der Datenmitteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sind leistende Stellen, die Verantwortlicher des privaten Bereiches sind, berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nach § 10 Abs. 2 E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit diesen verschlüsselten bPK von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Datenmitteilungen gemäß Abs. 1 Z 2 handelt, sind die Verantwortlichen des privaten Bereiches berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln.Zum Zweck der Datenmitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind leistende Stellen, die Verantwortlicher des privaten Bereiches sind, berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nach Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit diesen verschlüsselten bPK von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Datenmitteilungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, handelt, sind die Verantwortlichen des privaten Bereiches berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Mitteilung (§ 23 Abs. 2) der leistenden Stelle (§ 16) hat zu enthalten:Die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) der leistenden Stelle (Paragraph 16,) hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einswenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist
      1. a)Litera adas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank sowie
      2. b)Litera bdas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);
    2. 2.Ziffer 2wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete keine natürliche Person ist
      1. a)Litera adie Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers oder des Leistungsverpflichteten und
      2. b)Litera bdie Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
    3. 3.Ziffer 3die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot;
    4. 3a.Ziffer 3 adie Angabe des aktuellen Bearbeitungsstandes „beantragt“, „gewährt“, „abgelehnt/eingestellt“, „zurückgezogen“, „zurückgefordert“, „abgerechnet“, wobei nur die Angabe des Bearbeitungsstandes „gewährt“ verpflichtend ist;
    5. 3b.Ziffer 3 bden Förderungsgegenstand;
    6. 3c.Ziffer 3 chinsichtlich der Gewährung und der Rückforderung die jeweils aktuelle Höhe in Euro und das Datum;
    7. 4.Ziffer 4die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c in Euro;die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und c in Euro;
    8. 4a.Ziffer 4 adie Höhe der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b;die Höhe der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ;,
    9. 5.Ziffer 5den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ;,
    10. 6.Ziffer 6den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a oder c ausgezahlt wird;den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder c ausgezahlt wird;
    11. 7.Ziffer 7das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a oder c;das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder c;
    12. 7a.Ziffer 7 aden Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1. Z 1 lit. b bezieht;den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bezieht;
    13. 7b.Ziffer 7 bdas Datum der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b;das Datum der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ;,
    14. 8.Ziffer 8den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ;,
    15. 9.Ziffer 9die eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (§ 16); unddie eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (Paragraph 16,); und
    16. 10.Ziffer 10die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Art. 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt und.die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Artikel 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt und.
    17. 11.Ziffer 11Angaben zu Wirkungsindikatoren, soweit dies in der Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung vorgesehen ist.
  2. (1a)Absatz eins aDie Bundesregierung ist berechtigt, jene Wirkungsindikatoren, die gemäß Abs. 1 Z 11 von den leistenden Stellen zu übermitteln sind, mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung“).Die Bundesregierung ist berechtigt, jene Wirkungsindikatoren, die gemäß Absatz eins, Ziffer 11, von den leistenden Stellen zu übermitteln sind, mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung“).
  3. (1b)Absatz eins bWird eine Leistung nach § 4 Eltern für ein minderjähriges oder volljähriges Kind gewährt bzw. ausbezahlt, hat die Mitteilung der leistenden Stelle ergänzend zu den Daten nach Abs. 1 den Namen des Kindes, für das die Leistung gewährt bzw. ausbezahlt wird, zu übermitteln.Wird eine Leistung nach Paragraph 4, Eltern für ein minderjähriges oder volljähriges Kind gewährt bzw. ausbezahlt, hat die Mitteilung der leistenden Stelle ergänzend zu den Daten nach Absatz eins, den Namen des Kindes, für das die Leistung gewährt bzw. ausbezahlt wird, zu übermitteln.
  4. (1c)Absatz eins cUm unerwünschte Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben leistende Stellen vor Gewährung einer Förderung nach § 8 eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 vorzunehmen.Um unerwünschte Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben leistende Stellen vor Gewährung einer Förderung nach Paragraph 8, eine personenbezogene Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, vorzunehmen.
  5. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f sowie von Entschädigungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 6. Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Abs. 1 gelten nicht, wenn der Empfänger ein Leistungsverpflichteter (§ 14) ist, bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2. Z 11 gilt nur für direkte Förderungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 4.Absatz eins, gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, sowie von Entschädigungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Absatz eins, gelten nicht, wenn der Empfänger ein Leistungsverpflichteter (Paragraph 14,) ist, bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, Ziffer 11, gilt nur für direkte Förderungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,
  6. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Abs. 1 gelten nicht bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2.Absatz eins, gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Absatz eins, gelten nicht bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,
  7. (2a)Absatz 2 aDer Bundesminister für Finanzen hat Daten über das Brutto- und Nettoeinkommen gemäß § 5, sowie die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte von Steuerpflichtigen sowie alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 bzw. im Steuerbescheid gesondert anzuführen sind, zu Zwecken des § 2 innerhalb von 14 Tagen ab Verfügbarkeit dieser Daten im Datawarehouse Steuer in die Transparenzdatenbank zu übermitteln. Dies hat bei natürlichen Personen unter Angabe der in § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie bei nicht natürlichen Personen unter Angabe der in § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b genannten Daten zu erfolgen.Der Bundesminister für Finanzen hat Daten über das Brutto- und Nettoeinkommen gemäß Paragraph 5,, sowie die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte von Steuerpflichtigen sowie alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 bzw. im Steuerbescheid gesondert anzuführen sind, zu Zwecken des Paragraph 2, innerhalb von 14 Tagen ab Verfügbarkeit dieser Daten im Datawarehouse Steuer in die Transparenzdatenbank zu übermitteln. Dies hat bei natürlichen Personen unter Angabe der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b sowie bei nicht natürlichen Personen unter Angabe der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b genannten Daten zu erfolgen.
  8. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des § 31 sinngemäß.Absatz eins, gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des Paragraph 31, sinngemäß.
  9. (4)Absatz 4Zum Zweck der Datenmitteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sind leistende Stellen, die Verantwortlicher des privaten Bereiches sind, berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nach § 10 Abs. 2 E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit diesen verschlüsselten bPK von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Datenmitteilungen gemäß Abs. 1 Z 2 handelt, sind die Verantwortlichen des privaten Bereiches berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln.Zum Zweck der Datenmitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind leistende Stellen, die Verantwortlicher des privaten Bereiches sind, berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nach Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit diesen verschlüsselten bPK von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Datenmitteilungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, handelt, sind die Verantwortlichen des privaten Bereiches berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln.

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