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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b gilt der Bundesminister für Finanzen.
(2) Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b gilt der Bundesminister für Finanzen.