§ 16 TDBG 2012 Leistende Stellen

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.

(2) Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b gilt der Bundesminister für Finanzen.

  1. (1)Absatz einsLeistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (Paragraph 13,) oder einen Leistungsverpflichteten (Paragraph 14,) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
  2. (2)Absatz 2Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b gilt der Bundesminister für Finanzen.Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gilt der Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.12.2023
(1) Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.

(2) Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b gilt der Bundesminister für Finanzen.

  1. (1)Absatz einsLeistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (Paragraph 13,) oder einen Leistungsverpflichteten (Paragraph 14,) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
  2. (2)Absatz 2Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b gilt der Bundesminister für Finanzen.Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gilt der Bundesminister für Finanzen.

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