§ 9 TDBG 2012 (weggefallen)

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.9999
§ 9 TDBG 2012 (1weggefallen) Transferzahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistungseit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Zu den Transferzahlungen zählen insbesondere

1.

das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993;

2.

die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376;

3.

der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988;

4.

der gutzuschreibende Betrag gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988;

5.

der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988;

6.

die Bausparprämie gemäß § 108 EStG 1988;

7.

die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988;

8.

die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988;

9.

das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, und

10.

die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.

Stand vor dem 30.12.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 30.12.2016
§ 9 TDBG 2012 (1weggefallen) Transferzahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistungseit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Zu den Transferzahlungen zählen insbesondere

1.

das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993;

2.

die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376;

3.

der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988;

4.

der gutzuschreibende Betrag gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988;

5.

der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988;

6.

die Bausparprämie gemäß § 108 EStG 1988;

7.

die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988;

8.

die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988;

9.

das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, und

10.

die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.

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