§ 2 TDBG 2012

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.201604.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der

  1. 1.Ziffer einseinheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck),einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des Paragraph 4, (Informationszweck),
  2. 2.Ziffer 2einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
  3. 3.Ziffer 3Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck),
  4. 4.Ziffer 4Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck),Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck),
  5. 5.Ziffer 5Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck),
  6. 6.Ziffer 6personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel (Kontrollzweck) und
  7. 7.Ziffer 7transparenten Information der Öffentlichkeit über die Verwendung öffentlicher Mittel, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist (Transparenzzweck).

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 21.10.2022 bis 30.12.2023
§ 2.Paragraph 2,

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.201604.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der

  1. 1.Ziffer einseinheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck),einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des Paragraph 4, (Informationszweck),
  2. 2.Ziffer 2einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
  3. 3.Ziffer 3Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck),
  4. 4.Ziffer 4Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck),Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck),
  5. 5.Ziffer 5Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck),
  6. 6.Ziffer 6personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel (Kontrollzweck) und
  7. 7.Ziffer 7transparenten Information der Öffentlichkeit über die Verwendung öffentlicher Mittel, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist (Transparenzzweck).

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