§ 28 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Prüfer/Prüferinnen sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Ein Prüfer/eine Prüferin ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen
    1. 1.Ziffer einsab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
    2. 2.Ziffer 2während der Zeit
      1. a)Litera aeiner (vorläufigen) Suspendierung,
      2. b)Litera beiner Außerdienststellung oder
      3. c)Litera ceines Urlaubs von mehr als drei Monaten,
    3. 3.Ziffer 3bei Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 AVG.bei Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß Paragraph 7, AVG.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung eines Prüfers/einer Prüferin endet
    1. 1.Ziffer einsauf Verlangen,
    2. 2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. 3.Ziffer 3wenn der Prüfer/die Prüferin trotz Aufforderung unentschuldigt drei Prüfungstermine versäumt oder
    4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Landesregierung hat das Recht, den Prüfer/die Prüferin aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Prüfer/die Prüferin gröblich oder wiederholt gegen seine/ihre Pflichten verstößt oder ein mit seiner/ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
    2. 2.Ziffer 2der Prüfer/die Prüferin seine/ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
    3. 3.Ziffer 3der Prüfer/die Prüferin von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.
  5. (4)Absatz 4Die Prüfer/Prüferinnen sind in Ausübung ihrer Prüftätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen dieser Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Prüfer/Prüferinnen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
  6. (5)Absatz 5Die Prüfer/Prüferinnen und die Prüfungstermine sind dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin rechtzeitig bekannt zu geben.
  7. (6)Absatz 6Eine nicht bestandene mündliche und/oder schriftliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden; die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, stattzufinden.
  8. (7)Absatz 7Die Beurteilung des Prüfungserfolges hat zu lauten:
    1. 1.Ziffer eins„Sehr gut“, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;
    2. 2.Ziffer 2„Gut“, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
    3. 3.Ziffer 3„Befriedigend“, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
    4. 4.Ziffer 4„Genügend“, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
    5. 5.Ziffer 5„Nicht genügend“, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

    Für eine positive Beurteilung (Z 1 bis 4) des Prüfungserfolges ist jedes Prüfungsfach positiv zu absolvieren. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist dabei mit einzubeziehen.Für eine positive Beurteilung (Ziffer eins bis 4) des Prüfungserfolges ist jedes Prüfungsfach positiv zu absolvieren. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist dabei mit einzubeziehen.

  9. (8)Absatz 8Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des/der Bediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

(1) Als Prüfer/Prüferinnen sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen.

(2) Ein Prüfer/eine Prüferin ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

2.

während der Zeit

a)

einer (vorläufigen) Suspendierung,

b)

einer Außerdienststellung oder

c)

eines Urlaubs von mehr als drei Monaten,

3.

bei Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 AVG.

(3) Die Bestellung eines Prüfers/einer Prüferin endet

1.

auf Verlangen,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

wenn der Prüfer/die Prüferin trotz Aufforderung unentschuldigt drei Prüfungstermine versäumt oder

4.

die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen.

(3a) Die Landesregierung hat das Recht, den Prüfer/die Prüferin aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1.

der Prüfer/die Prüferin gröblich oder wiederholt gegen seine/ihre Pflichten verstößt oder ein mit seiner/ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

2.

der Prüfer/die Prüferin seine/ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder

3.

der Prüfer/die Prüferin von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.

(4) Die Prüfer/Prüferinnen sind in Ausübung ihrer Prüftätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen dieser Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Prüfer/Prüferinnen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(5) Die Prüfer/Prüferinnen und die Prüfungstermine sind dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin rechtzeitig bekannt zu geben.

(6) Eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden, die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, stattzufinden.

(7) Die Beurteilung des Prüfungserfolges hat zu lauten:

1.

„Sehr gut“, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;

2.

„Gut“, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;

3.

„Befriedigend“, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

4.

„Genügend“, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5.

„Nicht genügend“, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Für eine positive Beurteilung (Z 1 bis 4) des Prüfungserfolges ist jedes Prüfungsfach positiv zu absolvieren. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist dabei mit einzubeziehen.

(8) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des/der Bediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsAls Prüfer/Prüferinnen sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Ein Prüfer/eine Prüferin ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen
    1. 1.Ziffer einsab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
    2. 2.Ziffer 2während der Zeit
      1. a)Litera aeiner (vorläufigen) Suspendierung,
      2. b)Litera beiner Außerdienststellung oder
      3. c)Litera ceines Urlaubs von mehr als drei Monaten,
    3. 3.Ziffer 3bei Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 AVG.bei Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß Paragraph 7, AVG.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung eines Prüfers/einer Prüferin endet
    1. 1.Ziffer einsauf Verlangen,
    2. 2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. 3.Ziffer 3wenn der Prüfer/die Prüferin trotz Aufforderung unentschuldigt drei Prüfungstermine versäumt oder
    4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Landesregierung hat das Recht, den Prüfer/die Prüferin aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Prüfer/die Prüferin gröblich oder wiederholt gegen seine/ihre Pflichten verstößt oder ein mit seiner/ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
    2. 2.Ziffer 2der Prüfer/die Prüferin seine/ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
    3. 3.Ziffer 3der Prüfer/die Prüferin von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.
  5. (4)Absatz 4Die Prüfer/Prüferinnen sind in Ausübung ihrer Prüftätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen dieser Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Prüfer/Prüferinnen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
  6. (5)Absatz 5Die Prüfer/Prüferinnen und die Prüfungstermine sind dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin rechtzeitig bekannt zu geben.
  7. (6)Absatz 6Eine nicht bestandene mündliche und/oder schriftliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden; die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, stattzufinden.
  8. (7)Absatz 7Die Beurteilung des Prüfungserfolges hat zu lauten:
    1. 1.Ziffer eins„Sehr gut“, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;
    2. 2.Ziffer 2„Gut“, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
    3. 3.Ziffer 3„Befriedigend“, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
    4. 4.Ziffer 4„Genügend“, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
    5. 5.Ziffer 5„Nicht genügend“, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

    Für eine positive Beurteilung (Z 1 bis 4) des Prüfungserfolges ist jedes Prüfungsfach positiv zu absolvieren. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist dabei mit einzubeziehen.Für eine positive Beurteilung (Ziffer eins bis 4) des Prüfungserfolges ist jedes Prüfungsfach positiv zu absolvieren. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist dabei mit einzubeziehen.

  9. (8)Absatz 8Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des/der Bediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

(1) Als Prüfer/Prüferinnen sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen.

(2) Ein Prüfer/eine Prüferin ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

2.

während der Zeit

a)

einer (vorläufigen) Suspendierung,

b)

einer Außerdienststellung oder

c)

eines Urlaubs von mehr als drei Monaten,

3.

bei Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 AVG.

(3) Die Bestellung eines Prüfers/einer Prüferin endet

1.

auf Verlangen,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

wenn der Prüfer/die Prüferin trotz Aufforderung unentschuldigt drei Prüfungstermine versäumt oder

4.

die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen.

(3a) Die Landesregierung hat das Recht, den Prüfer/die Prüferin aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1.

der Prüfer/die Prüferin gröblich oder wiederholt gegen seine/ihre Pflichten verstößt oder ein mit seiner/ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

2.

der Prüfer/die Prüferin seine/ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder

3.

der Prüfer/die Prüferin von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.

(4) Die Prüfer/Prüferinnen sind in Ausübung ihrer Prüftätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen dieser Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Prüfer/Prüferinnen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(5) Die Prüfer/Prüferinnen und die Prüfungstermine sind dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin rechtzeitig bekannt zu geben.

(6) Eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden, die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, stattzufinden.

(7) Die Beurteilung des Prüfungserfolges hat zu lauten:

1.

„Sehr gut“, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;

2.

„Gut“, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;

3.

„Befriedigend“, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

4.

„Genügend“, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5.

„Nicht genügend“, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Für eine positive Beurteilung (Z 1 bis 4) des Prüfungserfolges ist jedes Prüfungsfach positiv zu absolvieren. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist dabei mit einzubeziehen.

(8) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des/der Bediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

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