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Für eine positive Beurteilung (Z 1 bis 4) des Prüfungserfolges ist jedes Prüfungsfach positiv zu absolvieren. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist dabei mit einzubeziehen.Für eine positive Beurteilung (Ziffer eins bis 4) des Prüfungserfolges ist jedes Prüfungsfach positiv zu absolvieren. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist dabei mit einzubeziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 5/2010LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 87/2013LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 151/2014LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
Für eine positive Beurteilung (Z 1 bis 4) des Prüfungserfolges ist jedes Prüfungsfach positiv zu absolvieren. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist dabei mit einzubeziehen.Für eine positive Beurteilung (Ziffer eins bis 4) des Prüfungserfolges ist jedes Prüfungsfach positiv zu absolvieren. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist dabei mit einzubeziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 5/2010LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 87/2013LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 151/2014LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,