§ 27 Stmk. L-DBR Fachprüfung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung nachzuweisen. § 25 Abs. 1a gilt sinngemäß.Die Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung nachzuweisen. Paragraph 25, Absatz eins a, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist nach § 26 Abs. 2.Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist nach Paragraph 26, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Die Dienstbehörde hat die Fachprüfung in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die Fristen gemäß Abs. 2 und § 26 Abs. 2 vom/von der Bediensteten eingehalten werden können. Der/Die Bedienstete hat sich zur Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungsprüfungen rechtzeitig im Dienstweg anzumelden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der/die Bedienstete zur Fachprüfung zuzulassen. Ein Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Prüfungstermin besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.Die Dienstbehörde hat die Fachprüfung in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die Fristen gemäß Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz 2, vom/von der Bediensteten eingehalten werden können. Der/Die Bedienstete hat sich zur Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungsprüfungen rechtzeitig im Dienstweg anzumelden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der/die Bedienstete zur Fachprüfung zuzulassen. Ein Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Prüfungstermin besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.
  4. (4)Absatz 4Bei Vorliegen einer Behinderung kann die mündliche Fachprüfung durch andere Prüfungsformen ersetzt werden.

(1) Die Absolvierung der besonderen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung nachzuweisen. § 25 Abs. 1a gilt sinngemäß.

(2) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist nach § 26 Abs. 2.

(3) Die Dienstbehörde hat die Fachprüfung in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die Fristen gemäß Abs. 2 und § 26 Abs. 2 vom/von der Bediensteten eingehalten werden können. Der/Die Bedienstete hat sich zur Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungsprüfungen rechtzeitig im Dienstweg anzumelden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der/die Bedienstete zur Fachprüfung zuzulassen. Ein Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Prüfungstermin besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.

(4) Bei Vorliegen einer Behinderung kann die mündliche Fachprüfung durch andere Prüfungsformen ersetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsDie Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung nachzuweisen. § 25 Abs. 1a gilt sinngemäß.Die Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung nachzuweisen. Paragraph 25, Absatz eins a, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist nach § 26 Abs. 2.Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist nach Paragraph 26, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Die Dienstbehörde hat die Fachprüfung in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die Fristen gemäß Abs. 2 und § 26 Abs. 2 vom/von der Bediensteten eingehalten werden können. Der/Die Bedienstete hat sich zur Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungsprüfungen rechtzeitig im Dienstweg anzumelden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der/die Bedienstete zur Fachprüfung zuzulassen. Ein Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Prüfungstermin besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.Die Dienstbehörde hat die Fachprüfung in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die Fristen gemäß Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz 2, vom/von der Bediensteten eingehalten werden können. Der/Die Bedienstete hat sich zur Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungsprüfungen rechtzeitig im Dienstweg anzumelden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der/die Bedienstete zur Fachprüfung zuzulassen. Ein Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Prüfungstermin besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.
  4. (4)Absatz 4Bei Vorliegen einer Behinderung kann die mündliche Fachprüfung durch andere Prüfungsformen ersetzt werden.

(1) Die Absolvierung der besonderen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung nachzuweisen. § 25 Abs. 1a gilt sinngemäß.

(2) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist nach § 26 Abs. 2.

(3) Die Dienstbehörde hat die Fachprüfung in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die Fristen gemäß Abs. 2 und § 26 Abs. 2 vom/von der Bediensteten eingehalten werden können. Der/Die Bedienstete hat sich zur Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungsprüfungen rechtzeitig im Dienstweg anzumelden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der/die Bedienstete zur Fachprüfung zuzulassen. Ein Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Prüfungstermin besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.

(4) Bei Vorliegen einer Behinderung kann die mündliche Fachprüfung durch andere Prüfungsformen ersetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten