§ 25 Stmk. L-DBR Schriftliche und mündliche Dienstprüfung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Absolvierung der Allgemeinen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen und/oder mündlichen Dienstprüfung nachzuweisen.
  2. (Absatz eins a1a) Setzt sich eine Dienstprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung zusammen, ist zuerst die schriftliche und danach die mündliche Teilprüfung abzulegen. Eine nicht bestandene schriftliche Teilprüfung ist zu wiederholen, sofern der/die Bedienstete nicht im Rahmen der mündlichen Teilprüfung nachweist, dass er/sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Maß verfügt, das insgesamt eine positive Beurteilung der Dienstprüfung zulässt. Ist das Ergebnis einer schriftlichen Teilprüfung dermaßen schlecht, dass auch eine ausgezeichnete mündliche Teilprüfung insgesamt keine positive Beurteilung der Dienstprüfung zulässt, ist die schriftliche Prüfung jedenfalls zu wiederholen. Ob eine schriftliche Teilprüfung zu wiederholen ist, entscheidet der Prüfer/die Prüferin.
  3. (2)Absatz 2Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde.
  4. (3)Absatz 3Die Prüfungstermine sind rechtzeitig bekannt zu geben.
  5. (4)Absatz 4Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein Anspruch auf Prüfungsurlaub, dessen Ausmaß durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. Für die Ablegung der Dienstprüfung besteht ein Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von einem Arbeitstag.
  6. (5)Absatz 5Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 12 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden. Die Frist gemäß § 24 Abs. 2 erhöht sich in diesem Ausmaß. Wird die Dienstprüfung innerhalb dieser Frist nicht abgelegt, kann der/die Bedienstete ohne seine/ihre Zustimmung in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt werden.Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 12 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden. Die Frist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erhöht sich in diesem Ausmaß. Wird die Dienstprüfung innerhalb dieser Frist nicht abgelegt, kann der/die Bedienstete ohne seine/ihre Zustimmung in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt werden.

(1) Die Absolvierung der allgemeinen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen und/oder mündlichen Dienstprüfung nachzuweisen.

(1a) Setzt sich eine Dienstprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung zusammen, ist zuerst die schriftliche und danach die mündliche Teilprüfung abzulegen. Eine nicht bestandene schriftliche Teilprüfung ist zu wiederholen, sofern der/die Bedienstete nicht im Rahmen der mündlichen Teilprüfung nachweist, dass er/sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Maß verfügt, das insgesamt eine positive Beurteilung der Dienstprüfung zulässt. Ist das Ergebnis einer schriftlichen Teilprüfung dermaßen schlecht, dass auch eine ausgezeichnete mündliche Teilprüfung insgesamt keine positive Beurteilung der Dienstprüfung zulässt, ist die schriftliche Prüfung jedenfalls zu wiederholen. Ob eine schriftliche Teilprüfung zu wiederholen ist, entscheidet der Prüfer/die Prüferin.

(2) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde.

(3) Die Prüfungstermine sind rechtzeitig bekannt zu geben.

(4) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein Anspruch auf einen Sonderurlaub. Für die Ablegung der mündlichen Prüfung besteht ein Anspruch auf einen Sonderurlaub im Ausmaß von einem Arbeitstag.

(5) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 12 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden. Die Frist gemäß § 24 Abs. 2 erhöht sich in diesem Ausmaß. Wird die Dienstprüfung innerhalb dieser Frist nicht abgelegt, kann der/die Bedienstete ohne seine/ihre Zustimmung in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.06.2007 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsDie Absolvierung der Allgemeinen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen und/oder mündlichen Dienstprüfung nachzuweisen.
  2. (Absatz eins a1a) Setzt sich eine Dienstprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung zusammen, ist zuerst die schriftliche und danach die mündliche Teilprüfung abzulegen. Eine nicht bestandene schriftliche Teilprüfung ist zu wiederholen, sofern der/die Bedienstete nicht im Rahmen der mündlichen Teilprüfung nachweist, dass er/sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Maß verfügt, das insgesamt eine positive Beurteilung der Dienstprüfung zulässt. Ist das Ergebnis einer schriftlichen Teilprüfung dermaßen schlecht, dass auch eine ausgezeichnete mündliche Teilprüfung insgesamt keine positive Beurteilung der Dienstprüfung zulässt, ist die schriftliche Prüfung jedenfalls zu wiederholen. Ob eine schriftliche Teilprüfung zu wiederholen ist, entscheidet der Prüfer/die Prüferin.
  3. (2)Absatz 2Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde.
  4. (3)Absatz 3Die Prüfungstermine sind rechtzeitig bekannt zu geben.
  5. (4)Absatz 4Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein Anspruch auf Prüfungsurlaub, dessen Ausmaß durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. Für die Ablegung der Dienstprüfung besteht ein Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von einem Arbeitstag.
  6. (5)Absatz 5Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 12 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden. Die Frist gemäß § 24 Abs. 2 erhöht sich in diesem Ausmaß. Wird die Dienstprüfung innerhalb dieser Frist nicht abgelegt, kann der/die Bedienstete ohne seine/ihre Zustimmung in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt werden.Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 12 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden. Die Frist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erhöht sich in diesem Ausmaß. Wird die Dienstprüfung innerhalb dieser Frist nicht abgelegt, kann der/die Bedienstete ohne seine/ihre Zustimmung in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt werden.

(1) Die Absolvierung der allgemeinen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen und/oder mündlichen Dienstprüfung nachzuweisen.

(1a) Setzt sich eine Dienstprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung zusammen, ist zuerst die schriftliche und danach die mündliche Teilprüfung abzulegen. Eine nicht bestandene schriftliche Teilprüfung ist zu wiederholen, sofern der/die Bedienstete nicht im Rahmen der mündlichen Teilprüfung nachweist, dass er/sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Maß verfügt, das insgesamt eine positive Beurteilung der Dienstprüfung zulässt. Ist das Ergebnis einer schriftlichen Teilprüfung dermaßen schlecht, dass auch eine ausgezeichnete mündliche Teilprüfung insgesamt keine positive Beurteilung der Dienstprüfung zulässt, ist die schriftliche Prüfung jedenfalls zu wiederholen. Ob eine schriftliche Teilprüfung zu wiederholen ist, entscheidet der Prüfer/die Prüferin.

(2) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde.

(3) Die Prüfungstermine sind rechtzeitig bekannt zu geben.

(4) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein Anspruch auf einen Sonderurlaub. Für die Ablegung der mündlichen Prüfung besteht ein Anspruch auf einen Sonderurlaub im Ausmaß von einem Arbeitstag.

(5) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 12 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden. Die Frist gemäß § 24 Abs. 2 erhöht sich in diesem Ausmaß. Wird die Dienstprüfung innerhalb dieser Frist nicht abgelegt, kann der/die Bedienstete ohne seine/ihre Zustimmung in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

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