§ 24 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Allgemeinen Grundausbildung werden dem/der Bediensteten die grundlegenden Kenntnisse über Abläufe und Inhalte der öffentlichen Verwaltung, die für die vorgesehene Verwendung des/der Bediensteten erforderlich sind, vermittelt.
  2. (2)Absatz 2Ist für eine Verwendung eine Allgemeine Grundausbildung vorgesehen, ist diese innerhalb von 24 Monaten ab Übernahme in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zu absolvieren. Bedienstete, die in einem befristeten Dienstverhältnis stehen, können zur Allgemeinen Grundausbildung zugelassen werden, wenn dies aus dienstlichen Interessen erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die keine Allgemeine Grundausbildung absolviert hat, in eine Gehaltsklasse überstellt, für die eine Allgemeine Grundausbildung vorgesehen ist, ist diese innerhalb von 24 Monaten ab Überstellung zu absolvieren. Wurde die Allgemeine Grundausbildung bereits absolviert, ist im Fall einer Versetzung oder Verwendungsänderung keine neuerliche Grundausbildung zu absolvieren.
  4. (4)Absatz 4Die Allgemeine Grundausbildung ist von der Dienstbehörde in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die festgelegte Frist vom/von der Bediensteten eingehalten werden kann. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.Die Allgemeine Grundausbildung ist von der Dienstbehörde in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die festgelegte Frist vom/von der Bediensteten eingehalten werden kann. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.

(1) Im Rahmen der allgemeinen Grundausbildung werden dem/der Bediensteten die grundlegenden Kenntnisse über Abläufe und Inhalte der öffentlichen Verwaltung, die für die vorgesehene Verwendung des/der Bediensteten erforderlich sind, vermittelt.

(2) Ist für eine Verwendung eine allgemeine Grundausbildung vorgesehen, ist diese innerhalb von 24 Monaten ab Übernahme in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zu absolvieren.

(3) Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die keine allgemeine Grundausbildung absolviert hat, in eine Gehaltsklasse überstellt, für die eine allgemeine Grundausbildung vorgesehen ist, ist diese innerhalb von 24 Monaten ab Überstellung zu absolvieren. Wurde die allgemeine Grundausbildung bereits absolviert, ist im Fall einer Versetzung oder Verwendungsänderung keine neuerliche Grundausbildung zu absolvieren.

(4) Die allgemeine Grundausbildung ist von der Dienstbehörde in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die festgelegte Frist vom/von der Bediensteten eingehalten werden kann. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Allgemeinen Grundausbildung werden dem/der Bediensteten die grundlegenden Kenntnisse über Abläufe und Inhalte der öffentlichen Verwaltung, die für die vorgesehene Verwendung des/der Bediensteten erforderlich sind, vermittelt.
  2. (2)Absatz 2Ist für eine Verwendung eine Allgemeine Grundausbildung vorgesehen, ist diese innerhalb von 24 Monaten ab Übernahme in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zu absolvieren. Bedienstete, die in einem befristeten Dienstverhältnis stehen, können zur Allgemeinen Grundausbildung zugelassen werden, wenn dies aus dienstlichen Interessen erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die keine Allgemeine Grundausbildung absolviert hat, in eine Gehaltsklasse überstellt, für die eine Allgemeine Grundausbildung vorgesehen ist, ist diese innerhalb von 24 Monaten ab Überstellung zu absolvieren. Wurde die Allgemeine Grundausbildung bereits absolviert, ist im Fall einer Versetzung oder Verwendungsänderung keine neuerliche Grundausbildung zu absolvieren.
  4. (4)Absatz 4Die Allgemeine Grundausbildung ist von der Dienstbehörde in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die festgelegte Frist vom/von der Bediensteten eingehalten werden kann. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.Die Allgemeine Grundausbildung ist von der Dienstbehörde in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die festgelegte Frist vom/von der Bediensteten eingehalten werden kann. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.

(1) Im Rahmen der allgemeinen Grundausbildung werden dem/der Bediensteten die grundlegenden Kenntnisse über Abläufe und Inhalte der öffentlichen Verwaltung, die für die vorgesehene Verwendung des/der Bediensteten erforderlich sind, vermittelt.

(2) Ist für eine Verwendung eine allgemeine Grundausbildung vorgesehen, ist diese innerhalb von 24 Monaten ab Übernahme in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zu absolvieren.

(3) Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die keine allgemeine Grundausbildung absolviert hat, in eine Gehaltsklasse überstellt, für die eine allgemeine Grundausbildung vorgesehen ist, ist diese innerhalb von 24 Monaten ab Überstellung zu absolvieren. Wurde die allgemeine Grundausbildung bereits absolviert, ist im Fall einer Versetzung oder Verwendungsänderung keine neuerliche Grundausbildung zu absolvieren.

(4) Die allgemeine Grundausbildung ist von der Dienstbehörde in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die festgelegte Frist vom/von der Bediensteten eingehalten werden kann. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

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