§ 19 Stmk. L-DBR Dienstzuteilung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der/die Bedienstete vorübergehend
    1. 1.Ziffer einseiner anderen Dienststelle zugeteilt wird und für die Dauer der Zuteilung mit der Wahrnehmung von Aufgaben einer Stelle dieser Dienststelle betraut wird oder
    2. 2.Ziffer 2zu einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung zugeteilt wird.
  2. (2)Absatz 2Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des/der Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
  3. (3)Absatz 3Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des/der Bediensteten nur dann zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2sie zum Zwecke einer Ausbildung in einer Dienststelle des Landes erfolgt oder
    3. 3.Ziffer 3sie zum Zweck eines Katastropheneinsatzes oder der Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen, wie etwa Pandemien oder Epidemien, erfolgt.
  4. (4)Absatz 4Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des/der Bediensteten und auf sein/ihr Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine/ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6§ 18 Abs. 7a gilt sinngemäß.Paragraph 18, Absatz 7 a, gilt sinngemäß.

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der/die Bedienstete vorübergehend

1.

einer anderen Dienststelle zugeteilt wird und für die Dauer der Zuteilung mit der Wahrnehmung von Aufgaben einer Stelle dieser Dienststelle betraut wird oder

2.

zu einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung zugeteilt wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des/der Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des/der Bediensteten nur dann zulässig, wenn

1.

der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2.

sie zum Zwecke einer Ausbildung in einer Dienststelle des Landes erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des/der Bediensteten und auf sein/ihr Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine/ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.

(6) § 18 Abs. 7a gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.03.2013 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsEine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der/die Bedienstete vorübergehend
    1. 1.Ziffer einseiner anderen Dienststelle zugeteilt wird und für die Dauer der Zuteilung mit der Wahrnehmung von Aufgaben einer Stelle dieser Dienststelle betraut wird oder
    2. 2.Ziffer 2zu einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung zugeteilt wird.
  2. (2)Absatz 2Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des/der Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
  3. (3)Absatz 3Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des/der Bediensteten nur dann zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2sie zum Zwecke einer Ausbildung in einer Dienststelle des Landes erfolgt oder
    3. 3.Ziffer 3sie zum Zweck eines Katastropheneinsatzes oder der Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen, wie etwa Pandemien oder Epidemien, erfolgt.
  4. (4)Absatz 4Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des/der Bediensteten und auf sein/ihr Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine/ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6§ 18 Abs. 7a gilt sinngemäß.Paragraph 18, Absatz 7 a, gilt sinngemäß.

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der/die Bedienstete vorübergehend

1.

einer anderen Dienststelle zugeteilt wird und für die Dauer der Zuteilung mit der Wahrnehmung von Aufgaben einer Stelle dieser Dienststelle betraut wird oder

2.

zu einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung zugeteilt wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des/der Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des/der Bediensteten nur dann zulässig, wenn

1.

der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2.

sie zum Zwecke einer Ausbildung in einer Dienststelle des Landes erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des/der Bediensteten und auf sein/ihr Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine/ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.

(6) § 18 Abs. 7a gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

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