§ 12 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsIm Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsin einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß § 11 Abs. 2 GeoLT, LGBl. Nr. 71/1997 oderin einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß Paragraph 11, Absatz 2, GeoLT, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1997, oder
    2. 2.Ziffer 2in einem Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung
    eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 11 Abs. 6.eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 11, Absatz 6,
  2. (2)Absatz 2§ 11 Abs. 6 gilt ferner nicht, wennParagraph 11, Absatz 6, gilt ferner nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder/die Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oderdas Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder
    3. 3.Ziffer 3ein/eine in einem befristeten Dienstverhältnis befindlicher Vertragsbediensteter/befindliche Vertragsbedienstete im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung übernommen wird, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Stelle vorgesehen ist oder
    4. 4.Ziffer 4das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der Ausbildung im Rahmen eines Sondervertrages nach § 11 Abs. 7 befristet abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird.das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der Ausbildung im Rahmen eines Sondervertrages nach Paragraph 11, Absatz 7, befristet abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind, soweit § 186 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, zur Gänze anzurechnen, wennIn den Fällen des Absatz eins und 2 sind, soweit Paragraph 186, Absatz 10, nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, zur Gänze anzurechnen, wenn
    1. 1.Ziffer einszwischen der Beendigung eines solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und
    2. 2.Ziffer 2das jeweilige Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.
  4. (4)Absatz 4Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem/einer Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

(1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten

1.

in einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß § 11 Abs. 2 GeoLT, LGBl. Nr. 71/1997 oder

2.

in einem Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung

eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 11 Abs. 6.

(2) § 11 Abs. 6 gilt ferner nicht, wenn

1.

der/die Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder

2.

das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder

3.

ein/eine in einem befristeten Dienstverhältnis befindlicher Vertragsbediensteter/befindliche Vertragsbedienstete im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung übernommen wird, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Stelle vorgesehen ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind, soweit § 186 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, zur Gänze anzurechnen, wenn

1.

zwischen der Beendigung eines solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und

2.

das jeweilige Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.

(4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem/einer Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.03.2013 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsIm Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsin einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß § 11 Abs. 2 GeoLT, LGBl. Nr. 71/1997 oderin einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß Paragraph 11, Absatz 2, GeoLT, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1997, oder
    2. 2.Ziffer 2in einem Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung
    eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 11 Abs. 6.eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 11, Absatz 6,
  2. (2)Absatz 2§ 11 Abs. 6 gilt ferner nicht, wennParagraph 11, Absatz 6, gilt ferner nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder/die Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oderdas Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder
    3. 3.Ziffer 3ein/eine in einem befristeten Dienstverhältnis befindlicher Vertragsbediensteter/befindliche Vertragsbedienstete im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung übernommen wird, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Stelle vorgesehen ist oder
    4. 4.Ziffer 4das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der Ausbildung im Rahmen eines Sondervertrages nach § 11 Abs. 7 befristet abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird.das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der Ausbildung im Rahmen eines Sondervertrages nach Paragraph 11, Absatz 7, befristet abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind, soweit § 186 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, zur Gänze anzurechnen, wennIn den Fällen des Absatz eins und 2 sind, soweit Paragraph 186, Absatz 10, nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, zur Gänze anzurechnen, wenn
    1. 1.Ziffer einszwischen der Beendigung eines solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und
    2. 2.Ziffer 2das jeweilige Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.
  4. (4)Absatz 4Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem/einer Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

(1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten

1.

in einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß § 11 Abs. 2 GeoLT, LGBl. Nr. 71/1997 oder

2.

in einem Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung

eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 11 Abs. 6.

(2) § 11 Abs. 6 gilt ferner nicht, wenn

1.

der/die Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder

2.

das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder

3.

ein/eine in einem befristeten Dienstverhältnis befindlicher Vertragsbediensteter/befindliche Vertragsbedienstete im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung übernommen wird, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Stelle vorgesehen ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind, soweit § 186 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, zur Gänze anzurechnen, wenn

1.

zwischen der Beendigung eines solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und

2.

das jeweilige Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.

(4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem/einer Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

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