Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Soweit § 10 nichts Abweichendes bestimmt, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, LGBl. Nr. 77/2008,StBRG anzuwenden.
(2) Für Inländer/Inländerinnen, für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern/Inländerinnen, sowie für Personen, die nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. 4. 2004 als Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus anerkannt sind, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.
(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
1. | diese Entsprechung gemäß Abs. 5 festgestellt worden ist und | |||||||||
2. | a) eine Anerkennung gemäß Abs. 5 ohne Feststellung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder | |||||||||
b) | die in der Anerkennung gemäß Abs. 5 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind. |
(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise gemäß § 3 Abs. 1 StGAB9 StBRG.
(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,
1. | ob ein im Abs. 3 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und | |||||||||
2. | ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß § |
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 74/2011, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG), LGBl. Nr. 62/2021
(1) Soweit § 10 nichts Abweichendes bestimmt, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, LGBl. Nr. 77/2008,StBRG anzuwenden.
(2) Für Inländer/Inländerinnen, für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern/Inländerinnen, sowie für Personen, die nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. 4. 2004 als Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus anerkannt sind, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.
(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
1. | diese Entsprechung gemäß Abs. 5 festgestellt worden ist und | |||||||||
2. | a) eine Anerkennung gemäß Abs. 5 ohne Feststellung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder | |||||||||
b) | die in der Anerkennung gemäß Abs. 5 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind. |
(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise gemäß § 3 Abs. 1 StGAB9 StBRG.
(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,
1. | ob ein im Abs. 3 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und | |||||||||
2. | ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß § |
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 74/2011, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG), LGBl. Nr. 62/2021