§ 142 NÖ JagdG

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Genossenschaftsjagdgebiete und Eigenjagdgebiete gemäß § 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 für die laufende Jagdperiode festgestellt wurden, gelten als auf Dauer festgestellt im Sinne der Bestimmungen des § 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015.

(2) § 95a Abs. 7 letzter Gedankenstrich, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig wird im ersten Gedankenstrich der Beistrich durch das Wort „oder“ und wird im zweiten Gedankenstrich das Wort „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.

(3) Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung gilt Folgendes:

1.

Die Bekanntgabe eines Vertreters gemäß § 26b oder eines gemeinsamen Vertreters gemäß § 27 Abs. 9 hat innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung zu erfolgen. Dies gilt auch für verpachtete Eigenjagdgebiete (§ 51 Abs. 5).

2.

Der Erleger einer Kaution gemäß § 34 hat innerhalb von 2 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung eine eigenhändig unterfertigte Erklärung vorzulegen, daß über den Kautionsbetrag die nunmehr zuständige Bezirkshauptmannschaft zu verfügen berechtigt ist. § 48 Z 3 gilt sinngemäß.

3.

Die Funktionsperiode der Prüfungskommission gemäß § 60 Abs. 3 endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Prüfungswerber gemäß § 60 Abs. 7 haben die Wiederholungsprüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.

4.

Der Entzug von Jagdkarten gemäß § 62 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 sowie die Überprüfung von Verweigerungsgründen gemäß § 61 Abs. 3 betreffend Inhaber von Jagdkarten, die über keinen Wohnsitz in Niederösterreich verfügen (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018) und von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ausgestellt wurden, haben durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu erfolgen.

5.

Die Funktionsperiode der Prüfungskommission gemäß § 68 Abs. 3 endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Bereits zugelassene Prüfungswerber haben die Prüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.

6.

Prüfungswerber gemäß § 68 Abs. 7 haben die Wiederholungsprüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.

7.

Die Bekanntgabe eines Bevollmächtigten gemäß § 84 Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung zu erfolgen.

8.

Schlichter gemäß § 108 gelten für den bisherigen Zuständigkeitsbereich als von der nunmehr zuständigen Bezirkshauptmannschaft bestellt.

9.

Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Organisationsänderung zuständige Disziplinarrat des NÖ Landesjagdverbandes hat anhängige Verfahren zu Ende zu führen.

10.

Die Funktionsperiode des Bezirksjagdbeirates endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Sprengel nach der Organisationsänderung ein weiterer Bezirksbauernkammerbereich liegt, haben innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Organisationsänderung einen Bezirksjagdbeirat zu bilden.

11.

Hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Inkrafttreten der Organisationsänderung den Bezirksjagdbeirat gehört, ist allein wegen der Organisationsänderung der Bezirksjagdbeirat nicht neuerlich zu hören.

(4) Die Funktionsperiode der Jagdbeiräte, die nach § 142 Abs. 3 Z 9 bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Die Funktionsperioden der übrigen Jagdbeiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 23. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974 (LGBl. Nr. 109/2015) bestellt waren, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 anhängigen Verfahren zur Anerkennung als umfriedete Eigenjagdgebiete sind nach der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 7 Abs. 4 zweiter und dritter Satz nicht anzuwenden sind.

(6) Auf alle umfriedeten Eigenjagdgebiete, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Abs. 5 erfolgte, ist für die Dauer der Anerkennung, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 52 und 135 Abs. 2, die Rechtslage vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 95 Abs. 1 Z 6 letzter Gedankenstrich in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 ab dem 1. Jänner 2023 auch für umfriedete Eigenjagdgebiete zur Anwendung gelangt.

(7) Eigenjagdberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Abs. 5 erfolgte, können ab dem 1. Jänner 2023 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung als Wildgehege nach den Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 stellen. Diese Anerkennung gilt ab dem der Rechtskraft folgenden Jagdjahr für den Rest der Jagdperiode (31. Dezember 2028) und ersetzt den rechtskräftigen Bescheid der Anerkennung als umfriedetes Eigenjagdgebiet. Auf solche anerkannte Wildgehege sind die Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 anzuwenden.

(8) Künstliche Fütterungsmöglichkeiten auf Grundstücken, die als umfriedete Eigenjagdgebiete anerkannt sind, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 zu entfernen, soferne sie nicht nach den Bestimmungen des § 87 zulässig sind.

(9) Die Einfriedungen der Flächen umfriedeter Eigenjagdgebiete sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 so zu öffnen, daß der Wechsel des darin gehaltenen Schalenwildes auf die Flächen der umliegenden Jagdgebiete jederzeit uneingeschränkt möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind oder als Wildgehege (§ 7) anerkannt wurden. § 3a Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden.

(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Regelungen anlässlich der Auflassung der umfriedeten Eigenjagdgebiete oder Wildgehege, insbesondere betreffend die Entfernung der Einfriedungen und der Anlagen für den Jagdbetrieb, festlegen.

(11) Umweltorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 11 steht gegen Bescheide, die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 3 Abs. 11 gilt sinngemäß.

(12) Die Landesregierung hat vor Ende der Frist nach § 95 Abs. 4 eine wissenschaftliche Evaluierung der diesbezüglichen Ausnahmen vorzunehmen.

Stand vor dem 02.12.2022

In Kraft vom 08.01.2020 bis 02.12.2022
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Genossenschaftsjagdgebiete und Eigenjagdgebiete gemäß § 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 für die laufende Jagdperiode festgestellt wurden, gelten als auf Dauer festgestellt im Sinne der Bestimmungen des § 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015.

(2) § 95a Abs. 7 letzter Gedankenstrich, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig wird im ersten Gedankenstrich der Beistrich durch das Wort „oder“ und wird im zweiten Gedankenstrich das Wort „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.

(3) Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung gilt Folgendes:

1.

Die Bekanntgabe eines Vertreters gemäß § 26b oder eines gemeinsamen Vertreters gemäß § 27 Abs. 9 hat innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung zu erfolgen. Dies gilt auch für verpachtete Eigenjagdgebiete (§ 51 Abs. 5).

2.

Der Erleger einer Kaution gemäß § 34 hat innerhalb von 2 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung eine eigenhändig unterfertigte Erklärung vorzulegen, daß über den Kautionsbetrag die nunmehr zuständige Bezirkshauptmannschaft zu verfügen berechtigt ist. § 48 Z 3 gilt sinngemäß.

3.

Die Funktionsperiode der Prüfungskommission gemäß § 60 Abs. 3 endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Prüfungswerber gemäß § 60 Abs. 7 haben die Wiederholungsprüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.

4.

Der Entzug von Jagdkarten gemäß § 62 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 sowie die Überprüfung von Verweigerungsgründen gemäß § 61 Abs. 3 betreffend Inhaber von Jagdkarten, die über keinen Wohnsitz in Niederösterreich verfügen (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018) und von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ausgestellt wurden, haben durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu erfolgen.

5.

Die Funktionsperiode der Prüfungskommission gemäß § 68 Abs. 3 endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Bereits zugelassene Prüfungswerber haben die Prüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.

6.

Prüfungswerber gemäß § 68 Abs. 7 haben die Wiederholungsprüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.

7.

Die Bekanntgabe eines Bevollmächtigten gemäß § 84 Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung zu erfolgen.

8.

Schlichter gemäß § 108 gelten für den bisherigen Zuständigkeitsbereich als von der nunmehr zuständigen Bezirkshauptmannschaft bestellt.

9.

Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Organisationsänderung zuständige Disziplinarrat des NÖ Landesjagdverbandes hat anhängige Verfahren zu Ende zu führen.

10.

Die Funktionsperiode des Bezirksjagdbeirates endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Sprengel nach der Organisationsänderung ein weiterer Bezirksbauernkammerbereich liegt, haben innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Organisationsänderung einen Bezirksjagdbeirat zu bilden.

11.

Hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Inkrafttreten der Organisationsänderung den Bezirksjagdbeirat gehört, ist allein wegen der Organisationsänderung der Bezirksjagdbeirat nicht neuerlich zu hören.

(4) Die Funktionsperiode der Jagdbeiräte, die nach § 142 Abs. 3 Z 9 bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Die Funktionsperioden der übrigen Jagdbeiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 23. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974 (LGBl. Nr. 109/2015) bestellt waren, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 anhängigen Verfahren zur Anerkennung als umfriedete Eigenjagdgebiete sind nach der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 7 Abs. 4 zweiter und dritter Satz nicht anzuwenden sind.

(6) Auf alle umfriedeten Eigenjagdgebiete, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Abs. 5 erfolgte, ist für die Dauer der Anerkennung, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 52 und 135 Abs. 2, die Rechtslage vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 95 Abs. 1 Z 6 letzter Gedankenstrich in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 ab dem 1. Jänner 2023 auch für umfriedete Eigenjagdgebiete zur Anwendung gelangt.

(7) Eigenjagdberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Abs. 5 erfolgte, können ab dem 1. Jänner 2023 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung als Wildgehege nach den Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 stellen. Diese Anerkennung gilt ab dem der Rechtskraft folgenden Jagdjahr für den Rest der Jagdperiode (31. Dezember 2028) und ersetzt den rechtskräftigen Bescheid der Anerkennung als umfriedetes Eigenjagdgebiet. Auf solche anerkannte Wildgehege sind die Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 anzuwenden.

(8) Künstliche Fütterungsmöglichkeiten auf Grundstücken, die als umfriedete Eigenjagdgebiete anerkannt sind, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 zu entfernen, soferne sie nicht nach den Bestimmungen des § 87 zulässig sind.

(9) Die Einfriedungen der Flächen umfriedeter Eigenjagdgebiete sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 so zu öffnen, daß der Wechsel des darin gehaltenen Schalenwildes auf die Flächen der umliegenden Jagdgebiete jederzeit uneingeschränkt möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind oder als Wildgehege (§ 7) anerkannt wurden. § 3a Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden.

(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Regelungen anlässlich der Auflassung der umfriedeten Eigenjagdgebiete oder Wildgehege, insbesondere betreffend die Entfernung der Einfriedungen und der Anlagen für den Jagdbetrieb, festlegen.

(11) Umweltorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 11 steht gegen Bescheide, die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 3 Abs. 11 gilt sinngemäß.

(12) Die Landesregierung hat vor Ende der Frist nach § 95 Abs. 4 eine wissenschaftliche Evaluierung der diesbezüglichen Ausnahmen vorzunehmen.

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