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(2) § 95a Abs. 7 letzter Gedankenstrich, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig wird im ersten Gedankenstrich der Beistrich durch das Wort „oder“ und wird im zweiten Gedankenstrich das Wort „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.
(3) Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung gilt Folgendes:
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(4) Die Funktionsperiode der Jagdbeiräte, die nach § 142 Abs. 3 Z 9 bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Die Funktionsperioden der übrigen Jagdbeiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 23. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974 (LGBl. Nr. 109/2015) bestellt waren, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 anhängigen Verfahren zur Anerkennung als umfriedete Eigenjagdgebiete sind nach der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 7 Abs. 4 zweiter und dritter Satz nicht anzuwenden sind.
(6) Auf alle umfriedeten Eigenjagdgebiete, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Abs. 5 erfolgte, ist für die Dauer der Anerkennung, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 52 und 135 Abs. 2, die Rechtslage vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 95 Abs. 1 Z 6 letzter Gedankenstrich in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 ab dem 1. Jänner 2023 auch für umfriedete Eigenjagdgebiete zur Anwendung gelangt.
(7) Eigenjagdberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Abs. 5 erfolgte, können ab dem 1. Jänner 2023 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung als Wildgehege nach den Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 stellen. Diese Anerkennung gilt ab dem der Rechtskraft folgenden Jagdjahr für den Rest der Jagdperiode (31. Dezember 2028) und ersetzt den rechtskräftigen Bescheid der Anerkennung als umfriedetes Eigenjagdgebiet. Auf solche anerkannte Wildgehege sind die Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 anzuwenden.
(8) Künstliche Fütterungsmöglichkeiten auf Grundstücken, die als umfriedete Eigenjagdgebiete anerkannt sind, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 zu entfernen, soferne sie nicht nach den Bestimmungen des § 87 zulässig sind.
(9) Die Einfriedungen der Flächen umfriedeter Eigenjagdgebiete sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 so zu öffnen, daß der Wechsel des darin gehaltenen Schalenwildes auf die Flächen der umliegenden Jagdgebiete jederzeit uneingeschränkt möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind oder als Wildgehege (§ 7) anerkannt wurden. § 3a Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden.
(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Regelungen anlässlich der Auflassung der umfriedeten Eigenjagdgebiete oder Wildgehege, insbesondere betreffend die Entfernung der Einfriedungen und der Anlagen für den Jagdbetrieb, festlegen.
(11) Umweltorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 11 steht gegen Bescheide, die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 3 Abs. 11 gilt sinngemäß.
(12) Die Landesregierung hat vor Ende der Frist nach § 95 Abs. 4 eine wissenschaftliche Evaluierung der diesbezüglichen Ausnahmen vorzunehmen.
(2) § 95a Abs. 7 letzter Gedankenstrich, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig wird im ersten Gedankenstrich der Beistrich durch das Wort „oder“ und wird im zweiten Gedankenstrich das Wort „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.
(3) Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung gilt Folgendes:
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(4) Die Funktionsperiode der Jagdbeiräte, die nach § 142 Abs. 3 Z 9 bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Die Funktionsperioden der übrigen Jagdbeiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 23. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974 (LGBl. Nr. 109/2015) bestellt waren, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 anhängigen Verfahren zur Anerkennung als umfriedete Eigenjagdgebiete sind nach der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 7 Abs. 4 zweiter und dritter Satz nicht anzuwenden sind.
(6) Auf alle umfriedeten Eigenjagdgebiete, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Abs. 5 erfolgte, ist für die Dauer der Anerkennung, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 52 und 135 Abs. 2, die Rechtslage vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 95 Abs. 1 Z 6 letzter Gedankenstrich in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 ab dem 1. Jänner 2023 auch für umfriedete Eigenjagdgebiete zur Anwendung gelangt.
(7) Eigenjagdberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Abs. 5 erfolgte, können ab dem 1. Jänner 2023 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung als Wildgehege nach den Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 stellen. Diese Anerkennung gilt ab dem der Rechtskraft folgenden Jagdjahr für den Rest der Jagdperiode (31. Dezember 2028) und ersetzt den rechtskräftigen Bescheid der Anerkennung als umfriedetes Eigenjagdgebiet. Auf solche anerkannte Wildgehege sind die Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 anzuwenden.
(8) Künstliche Fütterungsmöglichkeiten auf Grundstücken, die als umfriedete Eigenjagdgebiete anerkannt sind, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 zu entfernen, soferne sie nicht nach den Bestimmungen des § 87 zulässig sind.
(9) Die Einfriedungen der Flächen umfriedeter Eigenjagdgebiete sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 so zu öffnen, daß der Wechsel des darin gehaltenen Schalenwildes auf die Flächen der umliegenden Jagdgebiete jederzeit uneingeschränkt möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind oder als Wildgehege (§ 7) anerkannt wurden. § 3a Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden.
(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Regelungen anlässlich der Auflassung der umfriedeten Eigenjagdgebiete oder Wildgehege, insbesondere betreffend die Entfernung der Einfriedungen und der Anlagen für den Jagdbetrieb, festlegen.
(11) Umweltorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 11 steht gegen Bescheide, die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 3 Abs. 11 gilt sinngemäß.
(12) Die Landesregierung hat vor Ende der Frist nach § 95 Abs. 4 eine wissenschaftliche Evaluierung der diesbezüglichen Ausnahmen vorzunehmen.