§ 137 NÖ JagdG Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Wild oder dessen nutzbare Teile, Trophäen, Eier des Federwildes, erlaubte Schußwaffen und sonstige Gegenstände, die auf Grund des § 136 für verfallen erklärt wurden, sind – mit den in den Abs. 2 bis4 und 5 angeführten Ausnahmen – von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege der öffentlichen Feilbietung zu Gunsten des NÖ Landesjagdverbandes veräußern zu lassen. Hinsichtlich der Verwendung des Erlöses gilt § 135 Abs. 5. Trophäen und Präparate sind vor der öffentlichen Feilbietung dem NÖ Landesjagdverband für Ausbildungszwecke zum Erwerb anzubieten.

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

(4) Verfallene Gegenstände, denen wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung zukommt sind an das NÖ Landesmuseum abzugeben.

(5) Verfallen erklärte verbotene Schußwaffen sowie solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind, sind ebenfalls dem NÖ Landesmuseum zur Verfügung zu stellen; wenn dieses sie nicht übernimmt, sind sie dem NÖ Landesjagdverband anzubieten und wenn auch dieser von dem Anbote keinen Gebrauch macht, zu vernichten.

(6) Durch die Vorschriften der Abs. 1, 4 und 5 werden waffenpolizeiliche Bestimmungen des Bundes nicht berührt.

Stand vor dem 25.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 25.08.2015

(1) Wild oder dessen nutzbare Teile, Trophäen, Eier des Federwildes, erlaubte Schußwaffen und sonstige Gegenstände, die auf Grund des § 136 für verfallen erklärt wurden, sind – mit den in den Abs. 2 bis4 und 5 angeführten Ausnahmen – von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege der öffentlichen Feilbietung zu Gunsten des NÖ Landesjagdverbandes veräußern zu lassen. Hinsichtlich der Verwendung des Erlöses gilt § 135 Abs. 5. Trophäen und Präparate sind vor der öffentlichen Feilbietung dem NÖ Landesjagdverband für Ausbildungszwecke zum Erwerb anzubieten.

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

(4) Verfallene Gegenstände, denen wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung zukommt sind an das NÖ Landesmuseum abzugeben.

(5) Verfallen erklärte verbotene Schußwaffen sowie solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind, sind ebenfalls dem NÖ Landesmuseum zur Verfügung zu stellen; wenn dieses sie nicht übernimmt, sind sie dem NÖ Landesjagdverband anzubieten und wenn auch dieser von dem Anbote keinen Gebrauch macht, zu vernichten.

(6) Durch die Vorschriften der Abs. 1, 4 und 5 werden waffenpolizeiliche Bestimmungen des Bundes nicht berührt.

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