§ 135 NÖ JagdG Strafbestimmungen

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2026 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

Wild entgegen der Bestimmung des § 3a hält, entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 5 tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 8 tötet;

2.

Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 6 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;

3.

die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2);

4.

die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein;

5.

die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen;

6.

bei Ausübung der Jagd den Jagdaufsehern, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder dem Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die Jagdkarte nicht vorweist;

7.

Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 59 ausfolgt;

8.

als gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;

9.

als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z 2);

10.

als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (§ 65 Abs. 5);

11.

als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 66);

12.

gegen die Schonvorschriften des § 73 verstößt;

13.

Bedingungen oder Auflagen gemäß § 74 nicht erfüllt;

14.

Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (§ 77);

15.

Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß § 74 Abs. 5 erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (§ 79);

16.

die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1);

17.

entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;

18.

gegen die Bestimmungen des § 87a eine Wildfütterung vornimmt;

19.

bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 89);

20.

gegen die Bestimmungen des § 90 über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;

21.

als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 91 geforderten Weise entspricht;

22.

den Bestimmungen der §§ 92 und 92a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;

23.

ein Wildgehege (§ 7) ohne Bewilligung sperrt (§ 94b Abs. 2);

24.

ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (§§ 94 und 94b);

24a.

gegen die Verbote der Bestimmungen der § 95 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 verstößt;

24b.

in Wildgehegen entgegen die Bestimmung des § 95 Abs. 1 Z 6 Treibjagden durchführt;“

25.

Wild entgegen den Bestimmungen des § 95a aussetzt;

26.

einem gemäß §§ 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

27.

es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des § 134 Abs. 3 vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;

28.

einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

29.

verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;

30.

im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;

31.

einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 – ausgenommen Z 24a – sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(2a) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 24a sind mit einer Geldstrafe von mindestens € 2.000,-- bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) (entfällt durch LGBl. Nr. 84/2015)

(4) Von jeder auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Bestrafung ist der NÖ Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen. Der NÖ Landesjagdverband hat eine zentrale Strafkartei anzulegen. Mitteilungen aus dieser Strafkartei dürfen nur an die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befaßten Behörden erfolgen.

(5) Geldstrafen fließen dem NÖ Landesjagdverband zu, der sie zur Unterstützung für einzelne Mitglieder oder zur Vorsorge gegen Schäden bei Veranstaltungen des NÖ Landesjagdverbandes zu verwenden hat. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der der Landesregierung über Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen ist.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
    1. 1.Ziffer einsWild entgegen der Bestimmung des § 3a hält, entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 5 tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 8 tötet;Wild entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, hält, entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 5, tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 8, tötet;
    2. 2.Ziffer 2Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 6 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;Aufzeichnungen nach Paragraph 7, Absatz 6, nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;
    3. 3.Ziffer 3die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2);die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (Paragraph 17, Absatz eins und 2);
    4. 4.Ziffer 4die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein;
    5. 5.Ziffer 5die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen;
    6. 6.Ziffer 6bei Ausübung der Jagd den Jagdaufsehern, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder dem Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die Jagdkarte nicht vorweist;
    7. 7.Ziffer 7Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 59 ausfolgt;Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des Paragraph 59, ausfolgt;
    8. 8.Ziffer 8als gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;als gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;
    9. 9.Ziffer 9als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z 2);als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2,);
    10. 10.Ziffer 10als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (§ 65 Abs. 5);als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (Paragraph 65, Absatz 5,);
    11. 11.Ziffer 11als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 66);als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (Paragraph 66,);
    12. 12.Ziffer 12gegen die Schonvorschriften des § 73 verstößt;gegen die Schonvorschriften des Paragraph 73, verstößt;
    13. 13.Ziffer 13Bedingungen oder Auflagen gemäß § 74 nicht erfüllt;Bedingungen oder Auflagen gemäß Paragraph 74, nicht erfüllt;
    14. 14.Ziffer 14Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (§ 77);Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (Paragraph 77,);
    15. 15.Ziffer 15Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß § 74 Abs. 5 erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (§ 79);Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß Paragraph 74, Absatz 5, erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (Paragraph 79,);
    16. 16.Ziffer 16die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 3);die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz 3,);
    17. 17.Ziffer 17entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;entgegen den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3,, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;
    18. 18.Ziffer 18gegen die Bestimmungen des § 87a eine Wildfütterung vornimmt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 87 a, eine Wildfütterung vornimmt;
    19. 19.Ziffer 19bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 89);bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (Paragraph 89,);
    20. 20.Ziffer 20gegen die Bestimmungen des § 90 über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 90, über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;
    21. 21.Ziffer 21als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 91 geforderten Weise entspricht;als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im Paragraph 91, geforderten Weise entspricht;
    22. 22.Ziffer 22den Bestimmungen der §§ 92 und 92a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;den Bestimmungen der Paragraphen 92 und 92a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;
    23. 23.Ziffer 23ein Wildgehege (§ 7) ohne Bewilligung sperrt (§ 94b Abs. 2);ein Wildgehege (Paragraph 7,) ohne Bewilligung sperrt (Paragraph 94 b, Absatz 2,);
    24. 24.Ziffer 24ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (§§ 94 und 94b);ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (Paragraphen 94 und 94b);
    25. 24a.Ziffer 24 agegen die Verbote der Bestimmungen der § 95 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 verstößt;gegen die Verbote der Bestimmungen der Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4, verstößt;
    26. 24b.Ziffer 24 bin Wildgehegen entgegen die Bestimmung des § 95 Abs. 1 Z 6 Treibjagden durchführt;in Wildgehegen entgegen die Bestimmung des Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 6, Treibjagden durchführt;
    27. 24c.Ziffer 24 cgegen das Verbot der Bestimmung des § 95 Abs. 1 Z 11 verstößt;gegen das Verbot der Bestimmung des Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 11, verstößt;
    28. 25.Ziffer 25Wild entgegen den Bestimmungen des § 95a aussetzt;Wild entgegen den Bestimmungen des Paragraph 95 a, aussetzt;
    29. 26.Ziffer 26einem gemäß §§ 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;einem gemäß Paragraphen 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    30. 27.Ziffer 27es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des § 134 Abs. 3 vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des Paragraph 134, Absatz 3, vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;
    31. 28.Ziffer 28einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    32. 29.Ziffer 29verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;
    33. 30.Ziffer 30im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, Sitzung 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;
    34. 31.Ziffer 31einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 – ausgenommen Z 24a und 24c – sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, – ausgenommen Ziffer 24 a und 24c – sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
  3. (2a)Absatz 2 aVerwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 24a und 24c sind mit einer Geldstrafe von mindestens € 2.000,-- bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 24 a und 24c sind mit einer Geldstrafe von mindestens € 2.000,-- bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
  4. (3a)Absatz 3 a(entfällt durch LGBl. Nr. 84/2015)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015,)
  5. (4)Absatz 4Von jeder auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Bestrafung ist der NÖ Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen. Der NÖ Landesjagdverband hat eine zentrale Strafkartei anzulegen. Mitteilungen aus dieser Strafkartei dürfen nur an die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befaßten Behörden erfolgen.
  6. (5)Absatz 5Geldstrafen fließen dem NÖ Landesjagdverband zu, der sie zur Unterstützung für einzelne Mitglieder oder zur Vorsorge gegen Schäden bei Veranstaltungen des NÖ Landesjagdverbandes zu verwenden hat. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der der Landesregierung über Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen ist.

Stand vor dem 02.02.2026

In Kraft vom 08.01.2020 bis 02.02.2026
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

Wild entgegen der Bestimmung des § 3a hält, entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 5 tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 8 tötet;

2.

Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 6 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;

3.

die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2);

4.

die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein;

5.

die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen;

6.

bei Ausübung der Jagd den Jagdaufsehern, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder dem Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die Jagdkarte nicht vorweist;

7.

Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 59 ausfolgt;

8.

als gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;

9.

als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z 2);

10.

als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (§ 65 Abs. 5);

11.

als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 66);

12.

gegen die Schonvorschriften des § 73 verstößt;

13.

Bedingungen oder Auflagen gemäß § 74 nicht erfüllt;

14.

Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (§ 77);

15.

Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß § 74 Abs. 5 erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (§ 79);

16.

die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1);

17.

entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;

18.

gegen die Bestimmungen des § 87a eine Wildfütterung vornimmt;

19.

bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 89);

20.

gegen die Bestimmungen des § 90 über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;

21.

als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 91 geforderten Weise entspricht;

22.

den Bestimmungen der §§ 92 und 92a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;

23.

ein Wildgehege (§ 7) ohne Bewilligung sperrt (§ 94b Abs. 2);

24.

ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (§§ 94 und 94b);

24a.

gegen die Verbote der Bestimmungen der § 95 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 verstößt;

24b.

in Wildgehegen entgegen die Bestimmung des § 95 Abs. 1 Z 6 Treibjagden durchführt;“

25.

Wild entgegen den Bestimmungen des § 95a aussetzt;

26.

einem gemäß §§ 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

27.

es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des § 134 Abs. 3 vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;

28.

einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

29.

verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;

30.

im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;

31.

einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 – ausgenommen Z 24a – sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(2a) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 24a sind mit einer Geldstrafe von mindestens € 2.000,-- bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) (entfällt durch LGBl. Nr. 84/2015)

(4) Von jeder auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Bestrafung ist der NÖ Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen. Der NÖ Landesjagdverband hat eine zentrale Strafkartei anzulegen. Mitteilungen aus dieser Strafkartei dürfen nur an die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befaßten Behörden erfolgen.

(5) Geldstrafen fließen dem NÖ Landesjagdverband zu, der sie zur Unterstützung für einzelne Mitglieder oder zur Vorsorge gegen Schäden bei Veranstaltungen des NÖ Landesjagdverbandes zu verwenden hat. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der der Landesregierung über Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen ist.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
    1. 1.Ziffer einsWild entgegen der Bestimmung des § 3a hält, entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 5 tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 8 tötet;Wild entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, hält, entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 5, tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 8, tötet;
    2. 2.Ziffer 2Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 6 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;Aufzeichnungen nach Paragraph 7, Absatz 6, nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;
    3. 3.Ziffer 3die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2);die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (Paragraph 17, Absatz eins und 2);
    4. 4.Ziffer 4die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein;
    5. 5.Ziffer 5die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen;
    6. 6.Ziffer 6bei Ausübung der Jagd den Jagdaufsehern, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder dem Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die Jagdkarte nicht vorweist;
    7. 7.Ziffer 7Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 59 ausfolgt;Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des Paragraph 59, ausfolgt;
    8. 8.Ziffer 8als gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;als gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;
    9. 9.Ziffer 9als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z 2);als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2,);
    10. 10.Ziffer 10als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (§ 65 Abs. 5);als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (Paragraph 65, Absatz 5,);
    11. 11.Ziffer 11als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 66);als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (Paragraph 66,);
    12. 12.Ziffer 12gegen die Schonvorschriften des § 73 verstößt;gegen die Schonvorschriften des Paragraph 73, verstößt;
    13. 13.Ziffer 13Bedingungen oder Auflagen gemäß § 74 nicht erfüllt;Bedingungen oder Auflagen gemäß Paragraph 74, nicht erfüllt;
    14. 14.Ziffer 14Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (§ 77);Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (Paragraph 77,);
    15. 15.Ziffer 15Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß § 74 Abs. 5 erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (§ 79);Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß Paragraph 74, Absatz 5, erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (Paragraph 79,);
    16. 16.Ziffer 16die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 3);die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz 3,);
    17. 17.Ziffer 17entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;entgegen den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3,, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;
    18. 18.Ziffer 18gegen die Bestimmungen des § 87a eine Wildfütterung vornimmt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 87 a, eine Wildfütterung vornimmt;
    19. 19.Ziffer 19bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 89);bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (Paragraph 89,);
    20. 20.Ziffer 20gegen die Bestimmungen des § 90 über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 90, über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;
    21. 21.Ziffer 21als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 91 geforderten Weise entspricht;als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im Paragraph 91, geforderten Weise entspricht;
    22. 22.Ziffer 22den Bestimmungen der §§ 92 und 92a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;den Bestimmungen der Paragraphen 92 und 92a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;
    23. 23.Ziffer 23ein Wildgehege (§ 7) ohne Bewilligung sperrt (§ 94b Abs. 2);ein Wildgehege (Paragraph 7,) ohne Bewilligung sperrt (Paragraph 94 b, Absatz 2,);
    24. 24.Ziffer 24ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (§§ 94 und 94b);ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (Paragraphen 94 und 94b);
    25. 24a.Ziffer 24 agegen die Verbote der Bestimmungen der § 95 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 verstößt;gegen die Verbote der Bestimmungen der Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4, verstößt;
    26. 24b.Ziffer 24 bin Wildgehegen entgegen die Bestimmung des § 95 Abs. 1 Z 6 Treibjagden durchführt;in Wildgehegen entgegen die Bestimmung des Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 6, Treibjagden durchführt;
    27. 24c.Ziffer 24 cgegen das Verbot der Bestimmung des § 95 Abs. 1 Z 11 verstößt;gegen das Verbot der Bestimmung des Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 11, verstößt;
    28. 25.Ziffer 25Wild entgegen den Bestimmungen des § 95a aussetzt;Wild entgegen den Bestimmungen des Paragraph 95 a, aussetzt;
    29. 26.Ziffer 26einem gemäß §§ 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;einem gemäß Paragraphen 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    30. 27.Ziffer 27es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des § 134 Abs. 3 vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des Paragraph 134, Absatz 3, vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;
    31. 28.Ziffer 28einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    32. 29.Ziffer 29verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;
    33. 30.Ziffer 30im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, Sitzung 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;
    34. 31.Ziffer 31einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 – ausgenommen Z 24a und 24c – sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, – ausgenommen Ziffer 24 a und 24c – sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
  3. (2a)Absatz 2 aVerwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 24a und 24c sind mit einer Geldstrafe von mindestens € 2.000,-- bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 24 a und 24c sind mit einer Geldstrafe von mindestens € 2.000,-- bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
  4. (3a)Absatz 3 a(entfällt durch LGBl. Nr. 84/2015)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015,)
  5. (4)Absatz 4Von jeder auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Bestrafung ist der NÖ Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen. Der NÖ Landesjagdverband hat eine zentrale Strafkartei anzulegen. Mitteilungen aus dieser Strafkartei dürfen nur an die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befaßten Behörden erfolgen.
  6. (5)Absatz 5Geldstrafen fließen dem NÖ Landesjagdverband zu, der sie zur Unterstützung für einzelne Mitglieder oder zur Vorsorge gegen Schäden bei Veranstaltungen des NÖ Landesjagdverbandes zu verwenden hat. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der der Landesregierung über Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen ist.

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