Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wenn es sich im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten SchutzmaßnahmenMaßnahmen gegen Großhaarraubwilddie Großhaarraubwildart Wolf zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
- | Vergrämung oder - als letztes Mittel - | |||||||||
- | Abschuss. |
(2) Wenn es sich im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
- | Fang, | |||||||||
- | Betäubung, | |||||||||
- | Besenderung, | |||||||||
- | Vergrämung oder - als letztes Mittel - | |||||||||
- | Abschuss. |
(3) Wenn es sich zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär, Wolf und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
- | Fang, | |||||||||
- | Betäubung, | |||||||||
- | Besenderung, | |||||||||
- | Vergrämung oder - als letztes Mittel - | |||||||||
- | Abschuss. |
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen und Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 festlegen.
(5) Der Auftrag ist angemessen zu befristen und unter der Bedingunghat erforderlichenfalls Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, daß fachkundige Personen mitzuwirken haben. Ergeht er an die Jagdausübungsberechtigten mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete, ist er mit der Maßgabe zu erteilen, dass diese gemeinsam jagdgebietsübergreifend vorzugehen habenenthalten.
(36) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs. 1 nicht oderbis 3 nicht in entsprechender Weise nach, gilt § 100 Abs. 3 sinngemäß.
(1) Wenn es sich im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten SchutzmaßnahmenMaßnahmen gegen Großhaarraubwilddie Großhaarraubwildart Wolf zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
- | Vergrämung oder - als letztes Mittel - | |||||||||
- | Abschuss. |
(2) Wenn es sich im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
- | Fang, | |||||||||
- | Betäubung, | |||||||||
- | Besenderung, | |||||||||
- | Vergrämung oder - als letztes Mittel - | |||||||||
- | Abschuss. |
(3) Wenn es sich zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär, Wolf und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
- | Fang, | |||||||||
- | Betäubung, | |||||||||
- | Besenderung, | |||||||||
- | Vergrämung oder - als letztes Mittel - | |||||||||
- | Abschuss. |
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen und Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 festlegen.
(5) Der Auftrag ist angemessen zu befristen und unter der Bedingunghat erforderlichenfalls Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, daß fachkundige Personen mitzuwirken haben. Ergeht er an die Jagdausübungsberechtigten mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete, ist er mit der Maßgabe zu erteilen, dass diese gemeinsam jagdgebietsübergreifend vorzugehen habenenthalten.
(36) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs. 1 nicht oderbis 3 nicht in entsprechender Weise nach, gilt § 100 Abs. 3 sinngemäß.