§ 100a NÖ JagdG Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Wenn es sich im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten SchutzmaßnahmenMaßnahmen gegen Großhaarraubwilddie Großhaarraubwildart Wolf zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:

- Fang,
- Betäubung,
- Besenderung,
- Vergrämung oder – als letztes Mittel –

-

Vergrämung oder - als letztes Mittel -

- Abschuß.

-

Abschuss.

(2) Wenn es sich im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:

-

Fang,

-

Betäubung,

-

Besenderung,

-

Vergrämung oder - als letztes Mittel -

-

Abschuss.

(3) Wenn es sich zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär, Wolf und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:

-

Fang,

-

Betäubung,

-

Besenderung,

-

Vergrämung oder - als letztes Mittel -

-

Abschuss.

(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen und Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 festlegen.

(5) Der Auftrag ist angemessen zu befristen und unter der Bedingunghat erforderlichenfalls Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, daß fachkundige Personen mitzuwirken haben. Ergeht er an die Jagdausübungsberechtigten mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete, ist er mit der Maßgabe zu erteilen, dass diese gemeinsam jagdgebietsübergreifend vorzugehen habenenthalten.

(36) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs. 1 nicht oderbis 3 nicht in entsprechender Weise nach, gilt § 100 Abs. 3 sinngemäß.

Stand vor dem 05.11.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 05.11.2018

(1) Wenn es sich im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten SchutzmaßnahmenMaßnahmen gegen Großhaarraubwilddie Großhaarraubwildart Wolf zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:

- Fang,
- Betäubung,
- Besenderung,
- Vergrämung oder – als letztes Mittel –

-

Vergrämung oder - als letztes Mittel -

- Abschuß.

-

Abschuss.

(2) Wenn es sich im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:

-

Fang,

-

Betäubung,

-

Besenderung,

-

Vergrämung oder - als letztes Mittel -

-

Abschuss.

(3) Wenn es sich zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär, Wolf und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:

-

Fang,

-

Betäubung,

-

Besenderung,

-

Vergrämung oder - als letztes Mittel -

-

Abschuss.

(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen und Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 festlegen.

(5) Der Auftrag ist angemessen zu befristen und unter der Bedingunghat erforderlichenfalls Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, daß fachkundige Personen mitzuwirken haben. Ergeht er an die Jagdausübungsberechtigten mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete, ist er mit der Maßgabe zu erteilen, dass diese gemeinsam jagdgebietsübergreifend vorzugehen habenenthalten.

(36) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs. 1 nicht oderbis 3 nicht in entsprechender Weise nach, gilt § 100 Abs. 3 sinngemäß.

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