§ 92 NÖ JagdG Fangen von Wild, Verbot von Fallen

NÖ Jagdgesetz 1974

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2026 bis 31.12.9999
(1) Das Verwenden von Fallen und anderen Selbstfangvorrichtungen im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme von Kastenfallen zum Lebendfang von Haarraubwild und Schwarzwild verboten. Wurde aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften der Ausbruch einer Tierseuche bei Schwarzwild festgestellt, ist in den nach diesen Vorschriften festgelegten Gebieten für die Dauer des Seuchengeschehens das Fangen von Schwarzwild auch mit anderen Arten von Fallen zum Lebendfang erlaubt. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher gemäß § 3 Abs. 8 erlauben und kann für einen zeitlich und örtlich bestimmten Bereich die Verwendung anderer Arten von Fallen zum Fang von Haarraubwild oder die Verwendung von Fallen zum Lebendfang zu wissenschaftlichen Zwecken mit Bescheid ausnahmsweise zulassen. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen, insbesondere des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und des Artenschutzes vorzunehmen. Auch in diesen Fällen sind hinsichtlich der Eignung der Fangvorrichtungen und der Eignung der fallenaufstellenden Personen die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für wissenschaftliche Zwecke gemäß § 3 Abs. 8 Ausnahmen vom Verbot des Lebendfangs von nicht jagdbaren Wildarten zulassen.

(2) Bei der Verwendung von Fallen gemäß Abs. 1 gilt folgendes:

1.

Es dürfen nur zugelassene Arten von Fallen verwendet werden (Abs. 3).

2.

Fallen dürfen nur von geeigneten Personen (Abs. 3) aufgestellt werden.

3.

Die aufgestellten Fallen sind zur Vermeidung von Quälerei des Wildes in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich zu überprüfen.

4.

Auf das Vorhandensein von anderen Arten von Fallen als Kastenfallen zum Lebendfang von Wild und Fallen nach § 92 Abs. 1 zweiter Satz ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen. Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und als solche erkannt werden können.

(3) Die Landesregierung kann für die Verwendung von Fallen zum Lebendfang von Wild durch Verordnung regeln:

-

die Eignung der Fangvorrichtungen nach Art, Ausstattung und Funktion für das Fangen einer oder mehrerer jeweils bestimmter Tierarten sowie

-

die Voraussetzungen für die Personen, die Fallen aufstellen, nach Verläßlichkeit und fachlicher Qualifikation.

  1. (1)Absatz einsDas Verwenden von Fallen und anderen Selbstfangvorrichtungen im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme von Kastenfallen zum Lebendfang von
    • -StrichaufzählungHaarraubwild, ausgenommen Wolf,
    • -StrichaufzählungRaubzeug, ausgenommen Hunde, und
    • -StrichaufzählungSchwarzwild
    verboten. Wurde aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften der Ausbruch einer Tierseuche bei Schwarzwild festgestellt, ist in den nach diesen Vorschriften festgelegten Gebieten für die Dauer des Seuchengeschehens das Fangen von Schwarzwild auch mit anderen Arten von Fallen zum Lebendfang erlaubt. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher gemäß § 3 Abs. 8 erlauben und kann für einen zeitlich und örtlich bestimmten Bereich die Verwendung anderer Arten von Fallen zum Fang von im ersten Satz genannten Tieren oder die Verwendung von Fallen zum Lebendfang zu wissenschaftlichen Zwecken mit Bescheid ausnahmsweise zulassen. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen, insbesondere des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und des Artenschutzes vorzunehmen. Auch in diesen Fällen sind hinsichtlich der Eignung der Fangvorrichtungen und der Eignung der fallenaufstellenden Personen die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für wissenschaftliche Zwecke gemäß § 3 Abs. 8 Ausnahmen vom Verbot des Lebendfangs von nicht jagdbaren Wildarten zulassen.verboten. Wurde aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften der Ausbruch einer Tierseuche bei Schwarzwild festgestellt, ist in den nach diesen Vorschriften festgelegten Gebieten für die Dauer des Seuchengeschehens das Fangen von Schwarzwild auch mit anderen Arten von Fallen zum Lebendfang erlaubt. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher gemäß Paragraph 3, Absatz 8, erlauben und kann für einen zeitlich und örtlich bestimmten Bereich die Verwendung anderer Arten von Fallen zum Fang von im ersten Satz genannten Tieren oder die Verwendung von Fallen zum Lebendfang zu wissenschaftlichen Zwecken mit Bescheid ausnahmsweise zulassen. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen, insbesondere des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und des Artenschutzes vorzunehmen. Auch in diesen Fällen sind hinsichtlich der Eignung der Fangvorrichtungen und der Eignung der fallenaufstellenden Personen die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für wissenschaftliche Zwecke gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Ausnahmen vom Verbot des Lebendfangs von nicht jagdbaren Wildarten zulassen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Verwendung von Fallen gemäß Abs. 1 gilt folgendes:Bei der Verwendung von Fallen gemäß Absatz eins, gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEs dürfen nur zugelassene Arten von Fallen verwendet werden (Abs. 3).Es dürfen nur zugelassene Arten von Fallen verwendet werden (Absatz 3,).
    2. 2.Ziffer 2Fallen dürfen nur von geeigneten Personen (Abs. 3) aufgestellt werden.Fallen dürfen nur von geeigneten Personen (Absatz 3,) aufgestellt werden.
    3. 3.Ziffer 3Die aufgestellten Fallen sind zur Vermeidung von Quälerei in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich zu überprüfen.
    4. 4.Ziffer 4Auf das Vorhandensein von anderen Arten von Fallen als Kastenfallen zum Lebendfang nach Abs. 1 und Fallen nach § 92 Abs. 1 zweiter Satz ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen. Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und als solche erkannt werden können.Auf das Vorhandensein von anderen Arten von Fallen als Kastenfallen zum Lebendfang nach Absatz eins und Fallen nach Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen. Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und als solche erkannt werden können.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann für die Verwendung von Fallen zum Lebendfang nach Abs. 1 durch Verordnung regeln:Die Landesregierung kann für die Verwendung von Fallen zum Lebendfang nach Absatz eins, durch Verordnung regeln:
    • -Strichaufzählungdie Eignung der Fangvorrichtungen nach Art, Ausstattung und Funktion für das Fangen einer oder mehrerer jeweils bestimmter Tierarten sowie
    • -Strichaufzählungdie Voraussetzungen für die Personen, die Fallen aufstellen, nach Verläßlichkeit und fachlicher Qualifikation.

Stand vor dem 02.02.2026

In Kraft vom 08.01.2020 bis 02.02.2026
(1) Das Verwenden von Fallen und anderen Selbstfangvorrichtungen im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme von Kastenfallen zum Lebendfang von Haarraubwild und Schwarzwild verboten. Wurde aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften der Ausbruch einer Tierseuche bei Schwarzwild festgestellt, ist in den nach diesen Vorschriften festgelegten Gebieten für die Dauer des Seuchengeschehens das Fangen von Schwarzwild auch mit anderen Arten von Fallen zum Lebendfang erlaubt. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher gemäß § 3 Abs. 8 erlauben und kann für einen zeitlich und örtlich bestimmten Bereich die Verwendung anderer Arten von Fallen zum Fang von Haarraubwild oder die Verwendung von Fallen zum Lebendfang zu wissenschaftlichen Zwecken mit Bescheid ausnahmsweise zulassen. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen, insbesondere des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und des Artenschutzes vorzunehmen. Auch in diesen Fällen sind hinsichtlich der Eignung der Fangvorrichtungen und der Eignung der fallenaufstellenden Personen die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für wissenschaftliche Zwecke gemäß § 3 Abs. 8 Ausnahmen vom Verbot des Lebendfangs von nicht jagdbaren Wildarten zulassen.

(2) Bei der Verwendung von Fallen gemäß Abs. 1 gilt folgendes:

1.

Es dürfen nur zugelassene Arten von Fallen verwendet werden (Abs. 3).

2.

Fallen dürfen nur von geeigneten Personen (Abs. 3) aufgestellt werden.

3.

Die aufgestellten Fallen sind zur Vermeidung von Quälerei des Wildes in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich zu überprüfen.

4.

Auf das Vorhandensein von anderen Arten von Fallen als Kastenfallen zum Lebendfang von Wild und Fallen nach § 92 Abs. 1 zweiter Satz ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen. Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und als solche erkannt werden können.

(3) Die Landesregierung kann für die Verwendung von Fallen zum Lebendfang von Wild durch Verordnung regeln:

-

die Eignung der Fangvorrichtungen nach Art, Ausstattung und Funktion für das Fangen einer oder mehrerer jeweils bestimmter Tierarten sowie

-

die Voraussetzungen für die Personen, die Fallen aufstellen, nach Verläßlichkeit und fachlicher Qualifikation.

  1. (1)Absatz einsDas Verwenden von Fallen und anderen Selbstfangvorrichtungen im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme von Kastenfallen zum Lebendfang von
    • -StrichaufzählungHaarraubwild, ausgenommen Wolf,
    • -StrichaufzählungRaubzeug, ausgenommen Hunde, und
    • -StrichaufzählungSchwarzwild
    verboten. Wurde aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften der Ausbruch einer Tierseuche bei Schwarzwild festgestellt, ist in den nach diesen Vorschriften festgelegten Gebieten für die Dauer des Seuchengeschehens das Fangen von Schwarzwild auch mit anderen Arten von Fallen zum Lebendfang erlaubt. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher gemäß § 3 Abs. 8 erlauben und kann für einen zeitlich und örtlich bestimmten Bereich die Verwendung anderer Arten von Fallen zum Fang von im ersten Satz genannten Tieren oder die Verwendung von Fallen zum Lebendfang zu wissenschaftlichen Zwecken mit Bescheid ausnahmsweise zulassen. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen, insbesondere des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und des Artenschutzes vorzunehmen. Auch in diesen Fällen sind hinsichtlich der Eignung der Fangvorrichtungen und der Eignung der fallenaufstellenden Personen die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für wissenschaftliche Zwecke gemäß § 3 Abs. 8 Ausnahmen vom Verbot des Lebendfangs von nicht jagdbaren Wildarten zulassen.verboten. Wurde aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften der Ausbruch einer Tierseuche bei Schwarzwild festgestellt, ist in den nach diesen Vorschriften festgelegten Gebieten für die Dauer des Seuchengeschehens das Fangen von Schwarzwild auch mit anderen Arten von Fallen zum Lebendfang erlaubt. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher gemäß Paragraph 3, Absatz 8, erlauben und kann für einen zeitlich und örtlich bestimmten Bereich die Verwendung anderer Arten von Fallen zum Fang von im ersten Satz genannten Tieren oder die Verwendung von Fallen zum Lebendfang zu wissenschaftlichen Zwecken mit Bescheid ausnahmsweise zulassen. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen, insbesondere des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und des Artenschutzes vorzunehmen. Auch in diesen Fällen sind hinsichtlich der Eignung der Fangvorrichtungen und der Eignung der fallenaufstellenden Personen die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für wissenschaftliche Zwecke gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Ausnahmen vom Verbot des Lebendfangs von nicht jagdbaren Wildarten zulassen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Verwendung von Fallen gemäß Abs. 1 gilt folgendes:Bei der Verwendung von Fallen gemäß Absatz eins, gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEs dürfen nur zugelassene Arten von Fallen verwendet werden (Abs. 3).Es dürfen nur zugelassene Arten von Fallen verwendet werden (Absatz 3,).
    2. 2.Ziffer 2Fallen dürfen nur von geeigneten Personen (Abs. 3) aufgestellt werden.Fallen dürfen nur von geeigneten Personen (Absatz 3,) aufgestellt werden.
    3. 3.Ziffer 3Die aufgestellten Fallen sind zur Vermeidung von Quälerei in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich zu überprüfen.
    4. 4.Ziffer 4Auf das Vorhandensein von anderen Arten von Fallen als Kastenfallen zum Lebendfang nach Abs. 1 und Fallen nach § 92 Abs. 1 zweiter Satz ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen. Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und als solche erkannt werden können.Auf das Vorhandensein von anderen Arten von Fallen als Kastenfallen zum Lebendfang nach Absatz eins und Fallen nach Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen. Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und als solche erkannt werden können.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann für die Verwendung von Fallen zum Lebendfang nach Abs. 1 durch Verordnung regeln:Die Landesregierung kann für die Verwendung von Fallen zum Lebendfang nach Absatz eins, durch Verordnung regeln:
    • -Strichaufzählungdie Eignung der Fangvorrichtungen nach Art, Ausstattung und Funktion für das Fangen einer oder mehrerer jeweils bestimmter Tierarten sowie
    • -Strichaufzählungdie Voraussetzungen für die Personen, die Fallen aufstellen, nach Verläßlichkeit und fachlicher Qualifikation.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten