§ 55 NÖ JagdG (entfällt)

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Eigenjagdberechtigte oder dessen Erben haben eine während der Jagdperiode erfolgte Änderung im Grundeigentum, welches für diese Periode als Gebiet der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art beantragt und festgestellt war, unverzüglich nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Befugnis zur Eigenjagd bleibt hinsichtlich jener Teile aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des §§ 6, 7 und 9 entsprechen oder einem Gebiet gleicher Bewirtschaftungsart (Eigenjagdgebiet oder umfriedetes Eigenjagdgebiet) zugeschlagen werden.

(2) Jene Teile des geteilten Grundeigentumes hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Jagdperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiete zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 14 eintretenden Vorpachtrechtes.

(3) Treten im Laufe der Jagdperiode sonstige Änderungen am Eigenjagdgebiet ein, daß dieses nicht mehr den Voraussetzungen der §§ 6 und 9 entspricht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fläche des Eigenjagdgebietes ganz oder teilweise dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.

Stand vor dem 25.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 25.08.2015

(1) Der Eigenjagdberechtigte oder dessen Erben haben eine während der Jagdperiode erfolgte Änderung im Grundeigentum, welches für diese Periode als Gebiet der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art beantragt und festgestellt war, unverzüglich nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Befugnis zur Eigenjagd bleibt hinsichtlich jener Teile aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des §§ 6, 7 und 9 entsprechen oder einem Gebiet gleicher Bewirtschaftungsart (Eigenjagdgebiet oder umfriedetes Eigenjagdgebiet) zugeschlagen werden.

(2) Jene Teile des geteilten Grundeigentumes hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Jagdperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiete zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 14 eintretenden Vorpachtrechtes.

(3) Treten im Laufe der Jagdperiode sonstige Änderungen am Eigenjagdgebiet ein, daß dieses nicht mehr den Voraussetzungen der §§ 6 und 9 entspricht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fläche des Eigenjagdgebietes ganz oder teilweise dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.

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