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(1) Der Eigenjagdberechtigte oder dessen Erben haben eine während der Jagdperiode erfolgte Änderung im Grundeigentum, welches für diese Periode als Gebiet der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art beantragt und festgestellt war, unverzüglich nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Befugnis zur Eigenjagd bleibt hinsichtlich jener Teile aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des §§ 6, 7 und 9 entsprechen oder einem Gebiet gleicher Bewirtschaftungsart (Eigenjagdgebiet oder umfriedetes Eigenjagdgebiet) zugeschlagen werden.
(3) Treten im Laufe der Jagdperiode sonstige Änderungen am Eigenjagdgebiet ein, daß dieses nicht mehr den Voraussetzungen der §§ 6 und 9 entspricht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fläche des Eigenjagdgebietes ganz oder teilweise dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
(1) Der Eigenjagdberechtigte oder dessen Erben haben eine während der Jagdperiode erfolgte Änderung im Grundeigentum, welches für diese Periode als Gebiet der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art beantragt und festgestellt war, unverzüglich nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Befugnis zur Eigenjagd bleibt hinsichtlich jener Teile aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des §§ 6, 7 und 9 entsprechen oder einem Gebiet gleicher Bewirtschaftungsart (Eigenjagdgebiet oder umfriedetes Eigenjagdgebiet) zugeschlagen werden.
(3) Treten im Laufe der Jagdperiode sonstige Änderungen am Eigenjagdgebiet ein, daß dieses nicht mehr den Voraussetzungen der §§ 6 und 9 entspricht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fläche des Eigenjagdgebietes ganz oder teilweise dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.