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Vergrößerungen eines Gebietes der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art können vom Eigenjagdberechtigten der Behörde nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges gemeldet werden. Die Behörde hat sie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 6, 7 und 9 zu prüfen und – gegebenenfalls – in der laufenden Jagdperiode festzustellen, daß diese Flächen Teil des Eigenjagdgebietes sind, wenn dadurch kein Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinkt. Vorpachtrechte (§ 14) sind zu berücksichtigen. Die Befugnis zur Eigenjagd sowie die Zuerkennung eventueller Vorpachtrechte gilt für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Feststellung folgt. § 17a ist sinngemäß anzuwenden.
Vergrößerungen eines Gebietes der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art können vom Eigenjagdberechtigten der Behörde nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges gemeldet werden. Die Behörde hat sie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 6, 7 und 9 zu prüfen und – gegebenenfalls – in der laufenden Jagdperiode festzustellen, daß diese Flächen Teil des Eigenjagdgebietes sind, wenn dadurch kein Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinkt. Vorpachtrechte (§ 14) sind zu berücksichtigen. Die Befugnis zur Eigenjagd sowie die Zuerkennung eventueller Vorpachtrechte gilt für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Feststellung folgt. § 17a ist sinngemäß anzuwenden.