§ 42 NÖ JagdG Genossenschaftsjagdverwalter

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Wenn zu Beginn der Jagdperiode eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verpachtung der Genossenschaftsjagd nicht erfolgt ist oder ein bestehendes Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder aufgelöst wird, so ist für die Zeit bis zur Verpachtung vom Jagdausschuss ein Genossenschaftsjagdverwalter zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes zu bestellen. Für die durch Gebietsänderungen entstandenen Genossenschaftsjagdgebiete (§ 13) hat das gemäß § 24 zum Verwalter bestellte Mitglied der Jagdgenossenschaft den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen. Unterläßt der Jagdausschuß die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.

(2) Ungeachtet der erfolgten Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters ist binnen drei Monaten die Verpachtung für den Rest der Jagdperiode in die Wege zu leiten.

(3) Kommt eine Verpachtung gemäß Abs. 2 nicht zustande, dann ist eine Versteigerung vorzunehmen, sobald angenommen werden kann, daß diese erfolgversprechend ist.

Stand vor dem 24.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.08.2018

(1) Wenn zu Beginn der Jagdperiode eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verpachtung der Genossenschaftsjagd nicht erfolgt ist oder ein bestehendes Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder aufgelöst wird, so ist für die Zeit bis zur Verpachtung vom Jagdausschuss ein Genossenschaftsjagdverwalter zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes zu bestellen. Für die durch Gebietsänderungen entstandenen Genossenschaftsjagdgebiete (§ 13) hat das gemäß § 24 zum Verwalter bestellte Mitglied der Jagdgenossenschaft den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen. Unterläßt der Jagdausschuß die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.

(2) Ungeachtet der erfolgten Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters ist binnen drei Monaten die Verpachtung für den Rest der Jagdperiode in die Wege zu leiten.

(3) Kommt eine Verpachtung gemäß Abs. 2 nicht zustande, dann ist eine Versteigerung vorzunehmen, sobald angenommen werden kann, daß diese erfolgversprechend ist.

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