§ 26 NÖ JagdG Eignung des Pächters

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2026 bis 31.12.9999
(1) Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:

1.

eine einzelne physische Person, die im Zeitpunkt des Zuschlages bei der Versteigerung oder der Beschlußfassung des Jagdausschusses bei der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens

-

von der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen ist,

-

das 24. Lebensjahr vollendet hat,

-

in den vorangegangenen drei Jahren an mindestens einem Weiterbildungskurs im Sinne des § 26a teilgenommen hat, wenn die Eignungsprüfung im Sinne der §§ 58 Abs. 5 bis 7 oder 68 länger als drei Jahre zurückliegt und

-

in den vorangegangenen zehn Jagdjahren in mindestens drei Jahren im Besitze einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte oder in mindestens fünf Jahren im Besitz einer in einem anderen Bundesland, in dem zur Erlangung der ersten Jagdkarte eine Eignungsprüfung vorgesehen ist, ausgestellten gültigen Jagdkarte war;

2.

zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft § 27).

(2) Gemeinden, agrarische Gemeinschaften, sonstige juristische Personen oder eine Mehrheit von Personen ohne Gesellschaftsvertrag sind unter der Voraussetzung, daß ihnen die Befugnis zur Eigenjagd zusteht, nur zur Pachtung eines Jagdeinschlusses oder eines das Ausmaß von 115 ha nicht erreichenden Genossenschaftsjagdgebietes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 zugelassen.

(3) Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind Personen (Abs. 1) nicht zugelassen, von welchen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen aus der Übernahme der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nicht nachzukommen vermögen.

(4) Personen (Abs. 1), die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Jagdausübung als Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, sind für die Dauer einer Jagdperiode von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd ausgeschlossen.

  1. (1)Absatz einsZur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:
    1. 1.Ziffer einseine einzelne physische Person, die im Zeitpunkt des Zuschlages bei der Versteigerung oder der Beschlußfassung des Jagdausschusses bei der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens
    2. -Strichaufzählungvon der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen ist,
    3. -Strichaufzählungdas 24. Lebensjahr vollendet hat,
    4. -Strichaufzählungin den vorangegangenen drei Jahren an mindestens einem Weiterbildungskurs im Sinne des § 26a teilgenommen hat, wenn die Eignungsprüfung im Sinne der §§ 58 Abs. 5 bis 7 oder 68 länger als drei Jahre zurückliegt undin den vorangegangenen drei Jahren an mindestens einem Weiterbildungskurs im Sinne des Paragraph 26 a, teilgenommen hat, wenn die Eignungsprüfung im Sinne der Paragraphen 58, Absatz 5 bis 7 oder 68 länger als drei Jahre zurückliegt und
    5. -Strichaufzählungin den vorangegangenen zehn Jagdjahren in mindestens drei Jahren im Besitze einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte oder in mindestens fünf Jahren im Besitz einer in einem anderen Bundesland, in dem zur Erlangung der ersten Jagdkarte eine Eignungsprüfung vorgesehen ist, ausgestellten gültigen Jagdkarte war;
    6. 2.Ziffer 2zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft § 27).zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft Paragraph 27,).
  2. (2)Absatz 2Gemeinden, agrarische Gemeinschaften, sonstige juristische Personen oder eine Mehrheit von Personen ohne Gesellschaftsvertrag sind unter der Voraussetzung, daß ihnen die Befugnis zur Eigenjagd zusteht, nur zur Pachtung eines Jagdeinschlusses oder eines das Ausmaß von 115 ha nicht erreichenden Genossenschaftsjagdgebietes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 zugelassen.Gemeinden, agrarische Gemeinschaften, sonstige juristische Personen oder eine Mehrheit von Personen ohne Gesellschaftsvertrag sind unter der Voraussetzung, daß ihnen die Befugnis zur Eigenjagd zusteht, nur zur Pachtung eines Jagdeinschlusses oder eines das Ausmaß von 115 ha nicht erreichenden Genossenschaftsjagdgebietes nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 14, zugelassen.
  3. (3)Absatz 3Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind Personen (Abs. 1) nicht zugelassen, von welchen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen aus der Übernahme der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nicht nachzukommen vermögen.Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind Personen (Absatz eins,) nicht zugelassen, von welchen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen aus der Übernahme der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nicht nachzukommen vermögen.
  4. (4)Absatz 4Personen (Abs. 1), die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Jagdausübung als Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, sind für die Dauer einer Jagdperiode von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd ausgeschlossen.Personen (Absatz eins,), die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Jagdausübung als Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, sind für die Dauer einer Jagdperiode von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd ausgeschlossen.
  5. (5)Absatz 5Jagdpächter (Abs. 1 Z 1) bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter müssen während der gesamten Pachtdauer (§ 25 Abs. 2) im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein. Ist ein Jagdpächter bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter mit der Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband in Verzug, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist ist ihm die Pächtereignung bis zum Nachweis der Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband abzuerkennen. Der Verpächter ist über die Aberkennung und das Ende der Aberkennung zu verständigen.Jagdpächter (Absatz eins, Ziffer eins,) bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter müssen während der gesamten Pachtdauer (Paragraph 25, Absatz 2,) im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein. Ist ein Jagdpächter bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter mit der Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband in Verzug, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist ist ihm die Pächtereignung bis zum Nachweis der Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband abzuerkennen. Der Verpächter ist über die Aberkennung und das Ende der Aberkennung zu verständigen.

Stand vor dem 02.02.2026

In Kraft vom 01.01.2017 bis 02.02.2026
(1) Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:

1.

eine einzelne physische Person, die im Zeitpunkt des Zuschlages bei der Versteigerung oder der Beschlußfassung des Jagdausschusses bei der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens

-

von der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen ist,

-

das 24. Lebensjahr vollendet hat,

-

in den vorangegangenen drei Jahren an mindestens einem Weiterbildungskurs im Sinne des § 26a teilgenommen hat, wenn die Eignungsprüfung im Sinne der §§ 58 Abs. 5 bis 7 oder 68 länger als drei Jahre zurückliegt und

-

in den vorangegangenen zehn Jagdjahren in mindestens drei Jahren im Besitze einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte oder in mindestens fünf Jahren im Besitz einer in einem anderen Bundesland, in dem zur Erlangung der ersten Jagdkarte eine Eignungsprüfung vorgesehen ist, ausgestellten gültigen Jagdkarte war;

2.

zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft § 27).

(2) Gemeinden, agrarische Gemeinschaften, sonstige juristische Personen oder eine Mehrheit von Personen ohne Gesellschaftsvertrag sind unter der Voraussetzung, daß ihnen die Befugnis zur Eigenjagd zusteht, nur zur Pachtung eines Jagdeinschlusses oder eines das Ausmaß von 115 ha nicht erreichenden Genossenschaftsjagdgebietes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 zugelassen.

(3) Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind Personen (Abs. 1) nicht zugelassen, von welchen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen aus der Übernahme der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nicht nachzukommen vermögen.

(4) Personen (Abs. 1), die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Jagdausübung als Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, sind für die Dauer einer Jagdperiode von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd ausgeschlossen.

  1. (1)Absatz einsZur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:
    1. 1.Ziffer einseine einzelne physische Person, die im Zeitpunkt des Zuschlages bei der Versteigerung oder der Beschlußfassung des Jagdausschusses bei der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens
    2. -Strichaufzählungvon der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen ist,
    3. -Strichaufzählungdas 24. Lebensjahr vollendet hat,
    4. -Strichaufzählungin den vorangegangenen drei Jahren an mindestens einem Weiterbildungskurs im Sinne des § 26a teilgenommen hat, wenn die Eignungsprüfung im Sinne der §§ 58 Abs. 5 bis 7 oder 68 länger als drei Jahre zurückliegt undin den vorangegangenen drei Jahren an mindestens einem Weiterbildungskurs im Sinne des Paragraph 26 a, teilgenommen hat, wenn die Eignungsprüfung im Sinne der Paragraphen 58, Absatz 5 bis 7 oder 68 länger als drei Jahre zurückliegt und
    5. -Strichaufzählungin den vorangegangenen zehn Jagdjahren in mindestens drei Jahren im Besitze einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte oder in mindestens fünf Jahren im Besitz einer in einem anderen Bundesland, in dem zur Erlangung der ersten Jagdkarte eine Eignungsprüfung vorgesehen ist, ausgestellten gültigen Jagdkarte war;
    6. 2.Ziffer 2zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft § 27).zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft Paragraph 27,).
  2. (2)Absatz 2Gemeinden, agrarische Gemeinschaften, sonstige juristische Personen oder eine Mehrheit von Personen ohne Gesellschaftsvertrag sind unter der Voraussetzung, daß ihnen die Befugnis zur Eigenjagd zusteht, nur zur Pachtung eines Jagdeinschlusses oder eines das Ausmaß von 115 ha nicht erreichenden Genossenschaftsjagdgebietes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 zugelassen.Gemeinden, agrarische Gemeinschaften, sonstige juristische Personen oder eine Mehrheit von Personen ohne Gesellschaftsvertrag sind unter der Voraussetzung, daß ihnen die Befugnis zur Eigenjagd zusteht, nur zur Pachtung eines Jagdeinschlusses oder eines das Ausmaß von 115 ha nicht erreichenden Genossenschaftsjagdgebietes nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 14, zugelassen.
  3. (3)Absatz 3Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind Personen (Abs. 1) nicht zugelassen, von welchen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen aus der Übernahme der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nicht nachzukommen vermögen.Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind Personen (Absatz eins,) nicht zugelassen, von welchen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen aus der Übernahme der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nicht nachzukommen vermögen.
  4. (4)Absatz 4Personen (Abs. 1), die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Jagdausübung als Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, sind für die Dauer einer Jagdperiode von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd ausgeschlossen.Personen (Absatz eins,), die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Jagdausübung als Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, sind für die Dauer einer Jagdperiode von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd ausgeschlossen.
  5. (5)Absatz 5Jagdpächter (Abs. 1 Z 1) bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter müssen während der gesamten Pachtdauer (§ 25 Abs. 2) im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein. Ist ein Jagdpächter bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter mit der Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband in Verzug, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist ist ihm die Pächtereignung bis zum Nachweis der Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband abzuerkennen. Der Verpächter ist über die Aberkennung und das Ende der Aberkennung zu verständigen.Jagdpächter (Absatz eins, Ziffer eins,) bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter müssen während der gesamten Pachtdauer (Paragraph 25, Absatz 2,) im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein. Ist ein Jagdpächter bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter mit der Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband in Verzug, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist ist ihm die Pächtereignung bis zum Nachweis der Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband abzuerkennen. Der Verpächter ist über die Aberkennung und das Ende der Aberkennung zu verständigen.

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