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(2) Mit Ausnahme folgender Tierarten ist das in Abs§ 3 NÖ JagdG seit 07.08.2023 weggefallen. 1 Z 1 genannte Haarwild jagdbar:
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(3) Folgende Federwildarten sind jagdbar:
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(4) Folgende Verbote gelten für das nicht jagdbare Haarwild:
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(5) Folgende Verbote gelten für das Federwild:
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Die Verbote nach Z 4 bis 7 gelten nicht für die Fälle des § 78.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wenn
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(7) In der Verordnung nach Abs. 6 sind anzugeben:
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(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wenn
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(9) Die Ausnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde haben die Angaben nach Abs. 7 zu enthalten und sind der Landesregierung zu melden.
(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere wildlebende Tierarten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aufnehmen und für jagdbar erklären, wenn dies zur Durchführung von Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 17 vom 4. November 2014, S. 35, erforderlich ist.
(11) Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt sind, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 8 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 133b bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen. Der NÖ Umweltanwaltschaft kommt während der Beschwerdefrist das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls zu.
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(2) Mit Ausnahme folgender Tierarten ist das in Abs§ 3 NÖ JagdG seit 07.08.2023 weggefallen. 1 Z 1 genannte Haarwild jagdbar:
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(3) Folgende Federwildarten sind jagdbar:
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(4) Folgende Verbote gelten für das nicht jagdbare Haarwild:
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(5) Folgende Verbote gelten für das Federwild:
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Die Verbote nach Z 4 bis 7 gelten nicht für die Fälle des § 78.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wenn
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(7) In der Verordnung nach Abs. 6 sind anzugeben:
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(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wenn
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(9) Die Ausnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde haben die Angaben nach Abs. 7 zu enthalten und sind der Landesregierung zu melden.
(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere wildlebende Tierarten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aufnehmen und für jagdbar erklären, wenn dies zur Durchführung von Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 17 vom 4. November 2014, S. 35, erforderlich ist.
(11) Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt sind, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 8 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 133b bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen. Der NÖ Umweltanwaltschaft kommt während der Beschwerdefrist das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls zu.