Art. 1 § 98g HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVersorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
  2. (2)Absatz 2Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Art. 1 § 98g HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 21.10.2008 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsVersorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
  2. (2)Absatz 2Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Art. 1 § 98g HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten