Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Zusatzzahlung gemäß AbsArt. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 21,80 Euro zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 21,80 Euro erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 21,80 Euro zu erhöhen.
§ 98b HVG (3weggefallen) Die Beträge gemäß Absseit 01.07.2016 weggefallen. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen (§ 25) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Zusatzzahlung gemäß AbsArt. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 21,80 Euro zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 21,80 Euro erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 21,80 Euro zu erhöhen.
§ 98b HVG (3weggefallen) Die Beträge gemäß Absseit 01.07.2016 weggefallen. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen (§ 25) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.