Art. 1 § 98b HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
(1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 65,41 Euro und für die übrigen Versorgungsberechtigten 43,60 Euro. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.

(2) Die Zusatzzahlung gemäß AbsArt. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 21,80 Euro zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 21,80 Euro erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 21,80 Euro zu erhöhen.

§ 98b HVG (3weggefallen) Die Beträge gemäß Absseit 01.07.2016 weggefallen. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen (§ 25) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2016
(1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 65,41 Euro und für die übrigen Versorgungsberechtigten 43,60 Euro. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.

(2) Die Zusatzzahlung gemäß AbsArt. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 21,80 Euro zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 21,80 Euro erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 21,80 Euro zu erhöhen.

§ 98b HVG (3weggefallen) Die Beträge gemäß Absseit 01.07.2016 weggefallen. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen (§ 25) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.

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