Art. 1 § 98a HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 55 Abs. 1 und 3 sowie § 56 Abs. 3 Z 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.Paragraph 55, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 2, sind in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
  2. (2)Absatz 2§ 56 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung auf Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.Paragraph 56, Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung auf Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Funktionsperiode der zum 31. Dezember 1997 gebildeten Schiedskommission endet mit 31. Dezember 1999.
  4. (4)Absatz 4§ 22 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf bis zum 31. Dezember 1997 in Rechtskraft erwachsene Einstufungen sowie auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.Paragraph 22, des Heeresversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf bis zum 31. Dezember 1997 in Rechtskraft erwachsene Einstufungen sowie auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 27 und 28 sind für die Jahre 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Anpassung dieser Leistungen nicht zu erfolgen hat.Die Paragraphen 27 und 28 sind für die Jahre 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Anpassung dieser Leistungen nicht zu erfolgen hat.
  6. (6)Absatz 6Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 141,71 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 94,47 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen (§ 25) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 141,71 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 94,47 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen (Paragraph 25,) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (Paragraph 53,) nicht zu berücksichtigen.
  7. (7)Absatz 7Wenn auf Grund der Bestimmung des § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 zuerkannte einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 56 entsprechend zu mindern oder einzustellen.Wenn auf Grund der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001, die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001, zuerkannte einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 56, entsprechend zu mindern oder einzustellen.
  8. (8)Absatz 8Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß § 25 Abs. 3 bis zum 30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2002 zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten haben.Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß Paragraph 25, Absatz 3 bis zum 30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2002 zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten haben.
  9. (9)Absatz 9Rechtskräftig zuerkannte Waisenbeihilfen gemäß § 42 Abs. 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gelten als Waisenrenten im Sinne des § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001. Anträge auf Waisenbeihilfe, über die bis 31. Dezember 2001 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab 1. Jänner 2002 als Anträge auf Waisenrente.Rechtskräftig zuerkannte Waisenbeihilfen gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 2 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gelten als Waisenrenten im Sinne des Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,. Anträge auf Waisenbeihilfe, über die bis 31. Dezember 2001 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab 1. Jänner 2002 als Anträge auf Waisenrente.
  10. (10)Absatz 10Durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelte Rententeile gemäß den §§ 62 bis 64 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung leben mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 nicht wieder auf.Durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelte Rententeile gemäß den Paragraphen 62 bis 64 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung leben mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001, nicht wieder auf.
  11. (11)Absatz 11Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (Paragraph 53,) nicht zu berücksichtigen.
  12. (12)Absatz 12Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 35 HVG in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 32 zu gewähren, über einen Anspruch auf Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2 ist amtswegig zu entscheiden. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des § 32 mit BGBl. I Nr. 90/2005 innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß Paragraph 35, HVG in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des Paragraph 32, zu gewähren, über einen Anspruch auf Zusatzrente gemäß Paragraph 33, Absatz 2, ist amtswegig zu entscheiden. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des Paragraph 32, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.
  13. (13)Absatz 13Werden Anträge auf Zuerkennung von Beschädigtenrente auf Grund der Änderung der §§ 21 Abs. 1 und 95 Abs. 1 mit BGBl. I Nr. 116/2006 innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 116/2006 eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.Werden Anträge auf Zuerkennung von Beschädigtenrente auf Grund der Änderung der Paragraphen 21, Absatz eins und 95 Absatz eins, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006, innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006, eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.
  14. (14)Absatz 14In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente vor dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 116/2006 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Beschädigtenrente auf Grund der Änderung der §§ 21 Abs. 1 und 95 Abs. 1 mit BGBl. I Nr. 116/2006 bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006, eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Beschädigtenrente auf Grund der Änderung der Paragraphen 21, Absatz eins und 95 Absatz eins, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006, bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.
Art. 1 § 98a HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.09.2006 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz eins§ 55 Abs. 1 und 3 sowie § 56 Abs. 3 Z 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.Paragraph 55, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 2, sind in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
  2. (2)Absatz 2§ 56 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung auf Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.Paragraph 56, Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung auf Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Funktionsperiode der zum 31. Dezember 1997 gebildeten Schiedskommission endet mit 31. Dezember 1999.
  4. (4)Absatz 4§ 22 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf bis zum 31. Dezember 1997 in Rechtskraft erwachsene Einstufungen sowie auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.Paragraph 22, des Heeresversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf bis zum 31. Dezember 1997 in Rechtskraft erwachsene Einstufungen sowie auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 27 und 28 sind für die Jahre 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Anpassung dieser Leistungen nicht zu erfolgen hat.Die Paragraphen 27 und 28 sind für die Jahre 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Anpassung dieser Leistungen nicht zu erfolgen hat.
  6. (6)Absatz 6Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 141,71 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 94,47 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen (§ 25) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 141,71 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 94,47 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen (Paragraph 25,) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (Paragraph 53,) nicht zu berücksichtigen.
  7. (7)Absatz 7Wenn auf Grund der Bestimmung des § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 zuerkannte einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 56 entsprechend zu mindern oder einzustellen.Wenn auf Grund der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001, die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001, zuerkannte einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 56, entsprechend zu mindern oder einzustellen.
  8. (8)Absatz 8Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß § 25 Abs. 3 bis zum 30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2002 zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten haben.Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß Paragraph 25, Absatz 3 bis zum 30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2002 zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten haben.
  9. (9)Absatz 9Rechtskräftig zuerkannte Waisenbeihilfen gemäß § 42 Abs. 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gelten als Waisenrenten im Sinne des § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001. Anträge auf Waisenbeihilfe, über die bis 31. Dezember 2001 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab 1. Jänner 2002 als Anträge auf Waisenrente.Rechtskräftig zuerkannte Waisenbeihilfen gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 2 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gelten als Waisenrenten im Sinne des Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,. Anträge auf Waisenbeihilfe, über die bis 31. Dezember 2001 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab 1. Jänner 2002 als Anträge auf Waisenrente.
  10. (10)Absatz 10Durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelte Rententeile gemäß den §§ 62 bis 64 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung leben mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 nicht wieder auf.Durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelte Rententeile gemäß den Paragraphen 62 bis 64 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung leben mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001, nicht wieder auf.
  11. (11)Absatz 11Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (Paragraph 53,) nicht zu berücksichtigen.
  12. (12)Absatz 12Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 35 HVG in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 32 zu gewähren, über einen Anspruch auf Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2 ist amtswegig zu entscheiden. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des § 32 mit BGBl. I Nr. 90/2005 innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß Paragraph 35, HVG in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des Paragraph 32, zu gewähren, über einen Anspruch auf Zusatzrente gemäß Paragraph 33, Absatz 2, ist amtswegig zu entscheiden. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des Paragraph 32, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.
  13. (13)Absatz 13Werden Anträge auf Zuerkennung von Beschädigtenrente auf Grund der Änderung der §§ 21 Abs. 1 und 95 Abs. 1 mit BGBl. I Nr. 116/2006 innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 116/2006 eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.Werden Anträge auf Zuerkennung von Beschädigtenrente auf Grund der Änderung der Paragraphen 21, Absatz eins und 95 Absatz eins, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006, innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006, eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.
  14. (14)Absatz 14In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente vor dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 116/2006 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Beschädigtenrente auf Grund der Änderung der §§ 21 Abs. 1 und 95 Abs. 1 mit BGBl. I Nr. 116/2006 bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006, eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Beschädigtenrente auf Grund der Änderung der Paragraphen 21, Absatz eins und 95 Absatz eins, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006, bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.
Art. 1 § 98a HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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