Art. 1 § 97 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung in § 1 AbsArt. 1 Z 2.

§ 97 HVG (2weggefallen) Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009 sowie auf hinterbliebene eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden: §§ 25, 26, 30 bis 37, 40 Absseit 01.07.2016 weggefallen. 2, 43, 46 hinsichtlich der Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2, 47 bis 49 und 55.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.2015 bis 30.06.2016
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung in § 1 AbsArt. 1 Z 2.

§ 97 HVG (2weggefallen) Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009 sowie auf hinterbliebene eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden: §§ 25, 26, 30 bis 37, 40 Absseit 01.07.2016 weggefallen. 2, 43, 46 hinsichtlich der Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2, 47 bis 49 und 55.

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