Art. 1 § 97 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung in § 1 Abs. 1 Z 2.Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,
  2. (2)Absatz 2Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009 sowie auf hinterbliebene eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden: §§ 25, 26, 30 bis 37, 40 Abs. 2, 43, 46 hinsichtlich der Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2, 47 bis 49 und 55.Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sowie auf hinterbliebene eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden: Paragraphen 25,, 26, 30 bis 37, 40 Absatz 2,, 43, 46 hinsichtlich der Zusatzrente gemäß Paragraph 33, Absatz 2,, 47 bis 49 und 55.
Art. 1 § 97 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.2015 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung in § 1 Abs. 1 Z 2.Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,
  2. (2)Absatz 2Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009 sowie auf hinterbliebene eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden: §§ 25, 26, 30 bis 37, 40 Abs. 2, 43, 46 hinsichtlich der Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2, 47 bis 49 und 55.Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sowie auf hinterbliebene eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden: Paragraphen 25,, 26, 30 bis 37, 40 Absatz 2,, 43, 46 hinsichtlich der Zusatzrente gemäß Paragraph 33, Absatz 2,, 47 bis 49 und 55.
Art. 1 § 97 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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