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(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die Verständigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.
(3) Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten gemäß AbsArt. 1 kein Anspruch mehr zustand, so sind diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden Beträge§ 94a HVG (einschließlich der Sonderzahlungen gemäß § 93weggefallen) anzurechnenseit 01.07.2016 weggefallen.
(4) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß Abs. 1 vor.
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(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die Verständigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.
(3) Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten gemäß AbsArt. 1 kein Anspruch mehr zustand, so sind diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden Beträge§ 94a HVG (einschließlich der Sonderzahlungen gemäß § 93weggefallen) anzurechnenseit 01.07.2016 weggefallen.
(4) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß Abs. 1 vor.