Art. 1 § 93 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 4 AbsArt. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 3 und 4§ 93 HVG (weggefallen) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschalesseit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2016
Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 4 AbsArt. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 3 und 4§ 93 HVG (weggefallen) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschalesseit 01.07.2016 weggefallen.

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