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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Über den Anspruch auf Zeugengebühren entscheidet in erster und letzter Instanz die zur Entscheidung in der Sache zuständige Behörde (§ 74).
(2) Über den Anspruch auf Zeugengebühren entscheidet in erster und letzter Instanz die zur Entscheidung in der Sache zuständige Behörde (§ 74).