Art. 1 § 85 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
(1) Im Fall eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes sind den Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen zu gewähren, wenn es wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen sind Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zuzuweisen.

(2) Die nach AbsArt. 1 gewährten Vorschüsse sind im Fall der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen§ 85 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.1973 bis 30.06.2016
(1) Im Fall eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes sind den Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen zu gewähren, wenn es wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen sind Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zuzuweisen.

(2) Die nach AbsArt. 1 gewährten Vorschüsse sind im Fall der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen§ 85 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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