Art. 1 § 74 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als DienstbeschädigungArt. 1 § 74 HVG (§ 2weggefallen) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesenseit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2016
Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als DienstbeschädigungArt. 1 § 74 HVG (§ 2weggefallen) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesenseit 01.07.2016 weggefallen.

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