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(2) Das gleiche gilt hinsichtlich des Erhöhungsbetrages nach § 23 Abs. 5, wenn ein Schwerbeschädigter die Annahme einer ihm angebotenen Erwerbstätigkeit, die ihm unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise zuzumuten ist, unbegründet ablehnt.
(3) Voraussetzung für eine Verfügung nach AbsArt. 1 oder 2 ist jedoch, daß der Beschädigte auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt.
§ 67 HVG (4weggefallen) Wurde eine Versorgungsleistung oder ein Teil derselben nach Absseit 01.07.2016 weggefallen. 2 versagt, kann den im Inland wohnenden Familienangehörigen (§ 26 Abs. 2), die bedürftig sind und zu deren Unterhalt der Versorgungsberechtigte verpflichtet ist, die Hälfte der ruhenden Rente oder des ruhenden Rententeiles ausgefolgt werden.
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(2) Das gleiche gilt hinsichtlich des Erhöhungsbetrages nach § 23 Abs. 5, wenn ein Schwerbeschädigter die Annahme einer ihm angebotenen Erwerbstätigkeit, die ihm unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise zuzumuten ist, unbegründet ablehnt.
(3) Voraussetzung für eine Verfügung nach AbsArt. 1 oder 2 ist jedoch, daß der Beschädigte auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt.
§ 67 HVG (4weggefallen) Wurde eine Versorgungsleistung oder ein Teil derselben nach Absseit 01.07.2016 weggefallen. 2 versagt, kann den im Inland wohnenden Familienangehörigen (§ 26 Abs. 2), die bedürftig sind und zu deren Unterhalt der Versorgungsberechtigte verpflichtet ist, die Hälfte der ruhenden Rente oder des ruhenden Rententeiles ausgefolgt werden.