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(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessenArt. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente der Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des1 § 12, des § 24 Abs. 8 und des § 46b folgende Ausnahmen:
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(4) Eine vom Einkommen56 HVG (§ 25weggefallen) abhängige Versorgungsleistung ist bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse oder der in Betracht kommenden Einkommensgrenze neu zu bemessen oder einzustellen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 25) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen.
(5) Hat der Beschädigte seit mindestens zehn Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, so ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 21 und § 22 in der bis zum 3101.07.2016 weggefallen. Dezember 1997 geltenden Fassung) nicht mehr zulässig, wenn der Beschädigte das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat. Wird innerhalb der zehn Jahre die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb des vorangeführten Zeitraumes erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt werden.
(6) Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Rente noch nicht zwei Jahre verstrichen sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine wesentliche Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen glaubhaft bescheinigt wird.
(7) Der Neubemessung der Beschädigtenrente wegen einer maßgebenden Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit ist die zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente oder der letzten Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 festgestellte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessenArt. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente der Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des1 § 12, des § 24 Abs. 8 und des § 46b folgende Ausnahmen:
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(4) Eine vom Einkommen56 HVG (§ 25weggefallen) abhängige Versorgungsleistung ist bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse oder der in Betracht kommenden Einkommensgrenze neu zu bemessen oder einzustellen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 25) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen.
(5) Hat der Beschädigte seit mindestens zehn Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, so ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 21 und § 22 in der bis zum 3101.07.2016 weggefallen. Dezember 1997 geltenden Fassung) nicht mehr zulässig, wenn der Beschädigte das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat. Wird innerhalb der zehn Jahre die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb des vorangeführten Zeitraumes erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt werden.
(6) Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Rente noch nicht zwei Jahre verstrichen sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine wesentliche Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen glaubhaft bescheinigt wird.
(7) Der Neubemessung der Beschädigtenrente wegen einer maßgebenden Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit ist die zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente oder der letzten Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 festgestellte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.