Art. 1 § 54 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten (Versorgungswerber) im Sinne desArt. 1 § 6 Abs54 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen. 4, § 15 Abs. 5 und § 17 Abs. 6 oder dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.06.2016
Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten (Versorgungswerber) im Sinne desArt. 1 § 6 Abs54 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen. 4, § 15 Abs. 5 und § 17 Abs. 6 oder dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen.

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