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(2) In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 48) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 36,05 Euro und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 6,90 Euro zu entrichten.
(Anm.: Im Jahr 2008 mit 39,80 € und 7,60 € (BGBl. II Nr. 28/2008)
Im Jahr 2009 mit 41,20 € und 7,90 € (BGBl. II Nr. 442/2008).
Im Jahr 2010 mit 41,80 € und 8,00 € (BGBl. II Nr. 436/2009).
Im Jahr 2011 mit 42,30 € und 8,10 € (BGBl. II Nr. 456/2010).
Im Jahr 2012 mit 43,40 € und 8,30 € (BGBl. II Nr. 420/2011).
Im Jahr 2013 mit 44,60 € und 8,50 € (BGBl. II Nr. 468/2012).
Im Jahr 2014 mit 45,70 € und 8,70 € (BGBl. II Nr. 462/2013).
Im Jahr 2015 mit 46,50 € und 8,80 € (BGBl. II Nr. 330/2014).)
Im Jahr 2016 mit 47,10 € und 8,90 € (BGBl. II Nr. 424/2015).
(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (AbsArt. 1 und 2§ 53 HVG (weggefallen) sind vom Einkommen (§ 25) nicht absetzbarseit 01.07.2016 weggefallen.
(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 58 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.
(2) In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 48) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 36,05 Euro und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 6,90 Euro zu entrichten.
(Anm.: Im Jahr 2008 mit 39,80 € und 7,60 € (BGBl. II Nr. 28/2008)
Im Jahr 2009 mit 41,20 € und 7,90 € (BGBl. II Nr. 442/2008).
Im Jahr 2010 mit 41,80 € und 8,00 € (BGBl. II Nr. 436/2009).
Im Jahr 2011 mit 42,30 € und 8,10 € (BGBl. II Nr. 456/2010).
Im Jahr 2012 mit 43,40 € und 8,30 € (BGBl. II Nr. 420/2011).
Im Jahr 2013 mit 44,60 € und 8,50 € (BGBl. II Nr. 468/2012).
Im Jahr 2014 mit 45,70 € und 8,70 € (BGBl. II Nr. 462/2013).
Im Jahr 2015 mit 46,50 € und 8,80 € (BGBl. II Nr. 330/2014).)
Im Jahr 2016 mit 47,10 € und 8,90 € (BGBl. II Nr. 424/2015).
(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (AbsArt. 1 und 2§ 53 HVG (weggefallen) sind vom Einkommen (§ 25) nicht absetzbarseit 01.07.2016 weggefallen.
(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 58 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.