Art. 1 § 53 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Pflichtversicherten (§ 47) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 4 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.Die Pflichtversicherten (Paragraph 47,) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 4 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Absatz 3,) zu leisten.
  2. (2)Absatz 2In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 48) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 36,05 € (Anm. 1) und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 6,90 € (Anm. 1) zu entrichten.In der freiwilligen Krankenversicherung (Paragraph 48,) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Absatz 3,) einen Beitrag von monatlich 36,05 € Anmerkung 1) und für Zusatzversicherte (Absatz 3,) einen Beitrag von monatlich 6,90 € Anmerkung 1) zu entrichten.
  1. (3)Absatz 3Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
  2. (4)Absatz 4Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 25) nicht absetzbar.Der von den Pflichtversicherten (Absatz eins,) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Absatz 2,) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Absatz eins und 2) sind vom Einkommen (Paragraph 25,) nicht absetzbar.
  3. (5)Absatz 5Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 58 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Absatz 3,) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Absatz 3,) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des Paragraph 58, über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (6)Absatz 6Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Absatz 5, auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1980)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1980,)

Art. 1 § 53 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsDie Pflichtversicherten (§ 47) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 4 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.Die Pflichtversicherten (Paragraph 47,) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 4 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Absatz 3,) zu leisten.
  2. (2)Absatz 2In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 48) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 36,05 € (Anm. 1) und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 6,90 € (Anm. 1) zu entrichten.In der freiwilligen Krankenversicherung (Paragraph 48,) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Absatz 3,) einen Beitrag von monatlich 36,05 € Anmerkung 1) und für Zusatzversicherte (Absatz 3,) einen Beitrag von monatlich 6,90 € Anmerkung 1) zu entrichten.
  1. (3)Absatz 3Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
  2. (4)Absatz 4Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 25) nicht absetzbar.Der von den Pflichtversicherten (Absatz eins,) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Absatz 2,) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Absatz eins und 2) sind vom Einkommen (Paragraph 25,) nicht absetzbar.
  3. (5)Absatz 5Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 58 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Absatz 3,) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Absatz 3,) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des Paragraph 58, über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (6)Absatz 6Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Absatz 5, auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1980)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1980,)

Art. 1 § 53 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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