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Legende:
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(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 haben sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach AbsArt. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren§ 52 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.
(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 haben sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach AbsArt. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren§ 52 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.