Art. 1 § 48 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Art. 1 § 48 HVG (1weggefallen) Der Krankenversicherung der Hinterbliebenen können freiwillig beitreten:

1.

Ehefrauen und Kinder der Schwerbeschädigten, wenn dem Beschädigten für diese Familienangehörigen ein Familienzuschlag (§ 26) bewilligt worden ist;

2.

Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage nicht nur vorübergehend übernommen haben und von diesem erhalten werden.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu stellenseit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2016
Art. 1 § 48 HVG (1weggefallen) Der Krankenversicherung der Hinterbliebenen können freiwillig beitreten:

1.

Ehefrauen und Kinder der Schwerbeschädigten, wenn dem Beschädigten für diese Familienangehörigen ein Familienzuschlag (§ 26) bewilligt worden ist;

2.

Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage nicht nur vorübergehend übernommen haben und von diesem erhalten werden.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu stellenseit 01.07.2016 weggefallen.

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