Art. 1 § 48 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Krankenversicherung der Hinterbliebenen können freiwillig beitreten:
    1. 1.Ziffer einsEhefrauen und Kinder der Schwerbeschädigten, wenn dem Beschädigten für diese Familienangehörigen ein Familienzuschlag (§ 26) bewilligt worden ist;Ehefrauen und Kinder der Schwerbeschädigten, wenn dem Beschädigten für diese Familienangehörigen ein Familienzuschlag (Paragraph 26,) bewilligt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage nicht nur vorübergehend übernommen haben und von diesem erhalten werden.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu stellen.
Art. 1 § 48 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsDer Krankenversicherung der Hinterbliebenen können freiwillig beitreten:
    1. 1.Ziffer einsEhefrauen und Kinder der Schwerbeschädigten, wenn dem Beschädigten für diese Familienangehörigen ein Familienzuschlag (§ 26) bewilligt worden ist;Ehefrauen und Kinder der Schwerbeschädigten, wenn dem Beschädigten für diese Familienangehörigen ein Familienzuschlag (Paragraph 26,) bewilligt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage nicht nur vorübergehend übernommen haben und von diesem erhalten werden.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu stellen.
Art. 1 § 48 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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