Art. 1 § 46b HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes für verbindlich zu erklären.

(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (§ 55) oder der Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen.

(3) Im Falle der Neubemessung von Renten gemäß § 56 und von Familienzuschlägen gemäß § 26 AbsArt. 1 zweiter Satz sind die Renten und Familienzuschläge rückwirkend ab dem im Abs. 2 zweiter Satz angeführten Zeitpunkt anzupassen.

§ 46b HVG (4weggefallen) Der Anpassung ist vor Anwendung von Ruhensbestimmungen der Rentenbezug (einschließlich des Familienzuschlages) zugrunde zu legen, auf den nach den am 31seit 01.07.2016 weggefallen. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand.

(5) Die im § 53 Abs. 2 angeführten Versicherungsbeiträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.

(6) Die angepassten Renten, Familienzuschläge und Versicherungsbeiträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.

(7) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich aus Abs. 5 und 6 ergebenden Versicherungsbeiträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.

(8) Der für das Kalenderjahr 1990 gemäß Abs. 1 festgesetzte Anpassungsfaktor ist um 0,01 zu erhöhen; die mit dem erhöhten Anpassungsfaktor vervielfachten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der Anpassung zugrunde zu legen.

(9) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2016
(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes für verbindlich zu erklären.

(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (§ 55) oder der Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen.

(3) Im Falle der Neubemessung von Renten gemäß § 56 und von Familienzuschlägen gemäß § 26 AbsArt. 1 zweiter Satz sind die Renten und Familienzuschläge rückwirkend ab dem im Abs. 2 zweiter Satz angeführten Zeitpunkt anzupassen.

§ 46b HVG (4weggefallen) Der Anpassung ist vor Anwendung von Ruhensbestimmungen der Rentenbezug (einschließlich des Familienzuschlages) zugrunde zu legen, auf den nach den am 31seit 01.07.2016 weggefallen. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand.

(5) Die im § 53 Abs. 2 angeführten Versicherungsbeiträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.

(6) Die angepassten Renten, Familienzuschläge und Versicherungsbeiträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.

(7) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich aus Abs. 5 und 6 ergebenden Versicherungsbeiträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.

(8) Der für das Kalenderjahr 1990 gemäß Abs. 1 festgesetzte Anpassungsfaktor ist um 0,01 zu erhöhen; die mit dem erhöhten Anpassungsfaktor vervielfachten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der Anpassung zugrunde zu legen.

(9) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

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