Art. 1 § 46 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Hinterbliebenen ist auf Antrag zur Zusatzrente gemäßArt. 1 § 33 Abs46 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen. 2, zur Zusatzrente zur Waisenrente gemäß § 41 Abs. 2, und zur Elternrente gemäß § 44 nach Maßgabe der §§ 46b und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung zu gewähren.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.06.2016
Hinterbliebenen ist auf Antrag zur Zusatzrente gemäßArt. 1 § 33 Abs46 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen. 2, zur Zusatzrente zur Waisenrente gemäß § 41 Abs. 2, und zur Elternrente gemäß § 44 nach Maßgabe der §§ 46b und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung zu gewähren.

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