Art. 1 § 45 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Zur Elternrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Elternrente nach § 44 AbsArt. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der den Eltern im Falle eines Anspruches auf Elternrente gemäß § 46 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde. Bei einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaar sind die Elternrenten beider Elternteile45 HVG (§ 44 Abs. 1weggefallen) der Bemessung zugrunde zu legen, wobei die Zusatzrente für beide Elternteile nur einmal gebührtseit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.06.2016
Zur Elternrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Elternrente nach § 44 AbsArt. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der den Eltern im Falle eines Anspruches auf Elternrente gemäß § 46 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde. Bei einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaar sind die Elternrenten beider Elternteile45 HVG (§ 44 Abs. 1weggefallen) der Bemessung zugrunde zu legen, wobei die Zusatzrente für beide Elternteile nur einmal gebührtseit 01.07.2016 weggefallen.

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