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(2) Die Elternrenten nach Abs. 1 sind nur in dem Ausmaß zu leisten, als das Einkommen (§ 25) der Eltern die gemäß §§ 46 Abs. 2 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für Elternteile und Elternpaare jeweils festgesetzten Einkommensgrenzen nicht erreicht. Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaaren ist der Berechnung das gemeinsame monatliche Einkommen (§ 25) einschließlich der Elternrenten beider Elternteile (§ 44 Abs. 1HVG (weggefallen) zugrunde zu legenseit 01.07.2016 weggefallen. Übersteigt bei solchen Elternpaaren das Einkommen (§ 25) zuzüglich der Elternrenten nach Abs. 1 die Einkommensgrenze, sind die Elternrenten je um die Hälfte des übersteigenden Betrages zu kürzen.
(3) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente gebührt für jeden Elternteil mindestens in Höhe des sich jeweils aus § 46 Abs. 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für die Elternteilrente ergebenden Betrages.
(2) Die Elternrenten nach Abs. 1 sind nur in dem Ausmaß zu leisten, als das Einkommen (§ 25) der Eltern die gemäß §§ 46 Abs. 2 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für Elternteile und Elternpaare jeweils festgesetzten Einkommensgrenzen nicht erreicht. Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaaren ist der Berechnung das gemeinsame monatliche Einkommen (§ 25) einschließlich der Elternrenten beider Elternteile (§ 44 Abs. 1HVG (weggefallen) zugrunde zu legenseit 01.07.2016 weggefallen. Übersteigt bei solchen Elternpaaren das Einkommen (§ 25) zuzüglich der Elternrenten nach Abs. 1 die Einkommensgrenze, sind die Elternrenten je um die Hälfte des übersteigenden Betrages zu kürzen.
(3) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente gebührt für jeden Elternteil mindestens in Höhe des sich jeweils aus § 46 Abs. 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für die Elternteilrente ergebenden Betrages.