Art. 1 § 43 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Art. 1 § 43 HVG (1weggefallen) Anspruch auf Elternrente haben die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, ferner Wahleltern, Pflege- und Stiefeltern, wenn die Annahme an Kindesstatt, die Übernahme in die unentgeltliche Pflege oder die Schließung der das Stiefelternverhältnis begründenden Ehe vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erfolgt istseit 01.07.2016 weggefallen.

(2) Die Elternrente gebührt nur, wenn die Eltern nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.1964 bis 30.06.2016
Art. 1 § 43 HVG (1weggefallen) Anspruch auf Elternrente haben die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, ferner Wahleltern, Pflege- und Stiefeltern, wenn die Annahme an Kindesstatt, die Übernahme in die unentgeltliche Pflege oder die Schließung der das Stiefelternverhältnis begründenden Ehe vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erfolgt istseit 01.07.2016 weggefallen.

(2) Die Elternrente gebührt nur, wenn die Eltern nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten